Erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach dem regulären abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni ermittelt werden, endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sieben Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also jeweils am 31. Januar des Folgejahres.
Lassen Sie sich beispielsweise von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater helfen, verlängert sich die Abgabefrist insoweit auf den 31. Juli des übernächsten Jahres.
Diese verlängerte Abgabefrist gilt jedoch ausschließlich für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde liegt, das bedeutet für die Einkommensteuererklärung oder Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrund-lagen und nicht für andere daneben abzugebende Steuererklärungen (beispielsweise Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung).
Die Frist gilt auch nicht für Einkommensteuererklärungen, für die der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gesondert (und einheitlich) festgestellt wird. In diesen Fällen gilt die Frist dann nur für die Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für die Einkommensteuer gilt insoweit weiterhin die Frist 31. Juli (nicht steuerlich beraten) bzw. 28./29. Februar (steuerlich beraten).
Auch hier gelten für die Jahre 2020 bis 2024 verlängerte Abgabefristen aufgrund der Corona-Pandemie.