Entlastungen bei der Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für blinde Unternehmerinnen und Unternehmer, sowie für anerkannte Blindenwerkstätten
Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze blinder Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht mehr als zwei Vollzeitarbeitnehmende beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmende gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, minderjährige Nachkommen, die Eltern von Blinden und Auszubildende.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von bestimmten Energieerzeugnissen, die zur Verwendung
- als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, wenn Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer zu entrichten haben und
- Alkoholerzeugnisse, wenn Blinde für diese Erzeugnisse Alkoholsteuer zu entrichten haben.
- Außerdem gilt sie nicht für bestimmte Umsätze in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager.
Darüber hinaus sind folgende Umsätze von anerkannten Blindenwerkstätten und anerkannten Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten umsatzsteuerfrei:
- die Lieferung von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes und
- die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.