Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, wird die Kinderzulage dem Elternteil zugeordnet, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt worden ist. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 16 oder 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein:
Ist gegenüber der Person A das Kindergeld festgesetzt worden, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 17 vor.
Ist gegenüber der Person B das Kindergeld festgesetzt worden, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 16 vor.
Im Fall der Einzelveranlagung der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner tragen Sie bitte in der Zeile 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein.
Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf den anderen Elternteil übertragen werden. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 16 oder 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein:
Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person A, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person B erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 16 vor.
Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person B, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person A erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 17 vor.
Im Fall der Einzelveranlagung der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ist die Eintragung in Zeile 17 nur in der Einkommensteuererklärung der Person vorzunehmen, auf den die Kinderzulage übertragen werden soll.
In der Einkommensteuererklärung der anderen Person (übertragende Person) tragen Sie bitte in der Zeile 18 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage auf die andere Person übertragen werden soll.
Hinweis:
Die Übertragung der Kinderzulage ist im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vorzunehmen.