IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Welche Kosten sind abzugsfähig? - Zumutbare Belastung

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen werden nur steuermindernd berücksichtigt, soweit diese Ihre individuelle, zumutbare Belastung übersteigen. 

Das Finanzamt kürzt Ihre Ausgaben um die sogenannte "zumutbare Belastung". Denn eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen kommt nur in Betracht, wenn Ihre Ausgaben einen bestimmten Teil Ihres Einkommens - die „zumutbare Belastung“ - übersteigen. Die zumutbare Belastung ist gestaffelt und beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie richtet sich nach Ihrem Familienstand, der Zahl Ihrer Kinder, für die Sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhalten und nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. 

Ihre zumutbare Belastung, die übrigens nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten zu tun hat, ermittelt das Finanzamt von Amtswegen. Sie können diese in Ihrem Einkommensteuerbescheid in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ersehen.

Insoweit wird auf die gesonderten Ausführungen zu „Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung – Lohn- und Einkommensteuer“ verwiesen.

Als außergewöhnliche Belastung können Sie Beerdigungskosten für Angehörige geltend machen, soweit die Kosten nicht durch den Nachlass oder etwaige Versicherungsleistungen gedeckt sind. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nur die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, beispielsweise für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze oder Todesanzeigen. Kosten für die Trauerkleidung oder die Bewirtung von Trauergästen können nicht berücksichtigt werden. 

Aufwendungen sind auch dann durch den Nachlass gedeckt, wenn sie tatsächlich von Ihrem Konto bezahlt wurden, um zum Beispiel ein geerbtes Haus nicht veräußern zu müssen. Bestattungskosten können daher nur selten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, wenn kein oder kaum Erbe vorhanden ist. In der Regel werden Bestattungskosten im Rahmen der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Insoweit wird auf den Beitrag "Erbschaft- und Schenkungsteuer - Pauschbetrag für Erbfallkosten" verwiesen.

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht zum Beispiel von der Krankenkasse oder der Beihilfe erstattet worden sind und auch in der Zukunft nicht erstattet werden. 

Als Krankheitskosten sind insbesondere Kosten für Arznei-, Heil- und sonstige Hilfsmittel berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für 

  • ein Hörgerät, 
  • eine Brille, 
  • einen Rollstuhl, 
  • eine Akupunktur-Behandlung, 
  • eine Heilpraktiker-Behandlung, 
  • eine verordnete Massage und 
  • verschriebene Medikamente.

Auch Kosten für Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder zu sonstigen Behandlungen erkennt das Finanzamt an. Insoweit können die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.

Die medizinische Notwendigkeit der Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen Sie grundsätzlich durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Bei einigen Heilmaßnahmen oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels reicht ein Attest des behandelnden Arztes allerdings nicht aus. Insoweit benötigen Sie schon vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Eine Auflistung der betroffenen Heilmaßnahmen bzw. medizinischen Hilfsmittel finden Sie in der Regelung des § 64 Absatz 1 Nummer 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung

Auch die Kosten für eine Kur können Sie steuerlich mindernd absetzen. Dazu ist erforderlich, dass folgende Nachweise vorgelegt werden: 

Ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. 

Wurde die Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid. 

Pflegekosten, die Ihnen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. 

Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten krankheitsbedingt entstanden sind. Eine altersbedingte Pflegenotwendigkeit ist hingegen kein Anlass für außergewöhnliche Belastungen. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers nachweisen. 

Ein Abzug ist auch für Kosten möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen.

Hinweis:

Machen Sie tatsächliche Pflegekosten steuerlich geltend, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag bzw. der Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Soweit es sich bei den geltend gemachten Pflegekosten auch um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, können die Aufwendungen nur einmal berücksichtigt werden. Sie können wählen, ob Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen der als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. 

Wann es sich bei Pflegeleistungen um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, wird im Beitrag „Steuerermäßigungen – Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen u. Handwerkerleistungen“ erläutert.

 

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, können jedoch die Aufwendungen, die sich auf Grund der zumutbaren Belastung nicht steuerlich auswirken, zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Hierzu tragen Sie bitte die in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen nicht auf der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, sondern in den Zeilen 34 bis 36 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Eine Übersicht der notwendigen Eintragungen finden Sie auch weiter unten unter dem Punkt „Eintragung im Erklärungsvordruck“.

Kosten für die Beschaffung von Hausrat und Kleidung sind regelmäßig steuerlich nicht abziehbar. Sind Ihnen diese Gegenstände jedoch durch ein unabwendbares Ereignis wie einen Brand, Hochwasser oder Unwetter verloren gegangen, so können die Kosten für ihre Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, jedoch maximal bis zum ursprünglichen Wert des verlorenen Hausrats. Berücksichtigt werden dann auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung. 

Der Schaden muss einen existenziell wichtigen Bereich betreffen, wie insbesondere die Wohnung oder Kleidung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Auto oder an der Garage.

Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben, sowie öffentliche Beihilfen müssen von Ihren Kosten abgezogen werden, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Wenn der Gegenstand nach dem Schaden noch einen Restwert hat, sind die Kosten ebenfalls um diesen Wert zu kürzen.

Hinweis:

Wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen. Haben Sie beispielsweise gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Kosten nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie selbst sorgen. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 19 fortfolgende geltend machen. 

Vordruckausschnitt Zeile 19 ff. Außergewöhnliche Belastungen

Die in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 34 fortfolgende geltend machen.

Vordruckausschnitt Zeile 34 ff. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

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