IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge und Beiträgen für die übrige Vorsorge:

Beiträge zur Altersvorsorge

Beiträge zur Altersvorsorge

 

Die begünstigten Altersvorsorgebeiträge umfassen im Einzelnen:

  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung. Diese Beiträge können Sie ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
  • freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge)
  • Beiträge zu kapitalgedeckten Rentenversicherungsverträgen, die bestimmte Förderkriterien er-füllen müssen (sogenannte Rürup-Rente oder Basisversorgung)

 

Ihre Ausgaben für die Altersvorsorge können Sie grundsätzlich im Rahmen von Höchstbeträgen geltend machen.

In 2023 liegt der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) bei 26.527 Euro bei Einzelveranlagung und 53.054 Euro bei Zusammenveranlagung. 

Ihr Finanzamt führt die Höchstbetragsberechnungen durch und erläutert den Abzug in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

 

Für Ihre Altersvorsorgebeiträge zu Ihrem sogenannten Riestervertrag können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag "Zusätzlicher Sonderausgabenabzug".
 

Beiträge für die übrige Vorsorge

Beiträge für die übrige Vorsorge

 

Zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise:

  • Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge können Sie in der Regel Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
  • Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung
  • Beiträge zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung
  • Beiträge zu Unfallversicherungen
  • Beiträge zu Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen
  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen und zu Rentenversicherungen, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen hat und bereits vor diesem Datum mit der Beitragszahlung begonnen worden ist.

 

Ihre Ausgaben für die übrige Vorsorge können Sie grundsätzlich im Rahmen von Höchstbeträgen geltend machen.

Innerhalb der übrigen Vorsorgeaufwendungen wird zwischen den Basis-Krankenversicherungsbeiträgen (Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung für die Basisabsicherung, ggf. inklusive Zusatzbeitrag), gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen (Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) und denjenigen Beiträgen und Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung unterschieden, mit denen ein darüberhinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden, wie zum Beispiel Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Die gezahlten Beiträge werden um die im jeweiligen Jahr erhaltenen Beitragsrückvergütungen gekürzt.

Bei den übrigen Vorsorgeaufwendungen beträgt der Höchstbetrag für den jeweiligen Steuerpflichtigen 2.800 Euro (z. B. bei Selbstständigen) bzw. 1.900 Euro (z. B. bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern). Übersteigen Ihre Beiträge zur Basiskranken- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro, sind diese Beiträge in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die genaue Regelung finden Sie im § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.

Ihr Finanzamt führt die Höchstbetragsberechnungen durch und erläutert den Abzug in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

 

Für Ihre Altersvorsorgebeiträge zu Ihrem sogenannten Riestervertrag können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag "Zusätzlicher Sonderausgabenabzug".

 

 

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung

Da zahlreiche Daten über Ihre Besteuerungsgrundlagen (zum Beispiel Beiträge zur Basiskrankenversicherung), die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bis-lang angegeben haben, der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vorliegen, verzichtet die Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2019 auf die Angabe dieser Daten in Ihrer Steuererklärung. Die Erstellung der Einkommensteuererklärung wird dadurch wesentlich erleichtert. Die Abgabe der Anlage Vorsorgeaufwand kann aus diesem Grund in der Regel entfallen, wenn Sie keine weiteren Aufwendungen geltend machen möchten, die dem Finanzamt bisher nicht elektronisch übermittelt wurden.

Bei „Mein ELSTER“ können Sie die elektronisch übermittelten Werte automatisch übernehmen.
 

Nicht abzugsfähig sind Ihre Beiträge zur Rechtsschutz-, Kasko-, Hausrat-, Reise-rücktritt- oder zu anderen Sachversicherungen. Bausparkassenbeiträge sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben abziehbar. Bitte prüfen Sie, ob für diese Beiträge eine Wohnungsbauprämie in Betracht kommt.

  • § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3, 3a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 10 Absatz 2a, 2b EStG
  • § 10 Absatz 3 EStG
  • § 10 Absatz 4 EStG

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