IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Haben Sie Fragen rund um Ihren Anspruch auf Elterngeld oder möchten Sie wissen, wie und wo Sie Ihren Antrag auf Elterngeld zu stellen haben, dann informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort finden sie viele hilfreiche Tipps und Hinweise rund um das Thema Elterngeld.

Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht ist beim Bezug von Elterngeld Folgendes zu beachten:
Das Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Was bedeutet das?

Das Elterngeld als solches wird nicht versteuert. Es wird jedoch bei der Ermittlung Ihres individuellen Steuersatzes berücksichtigt. Hierbei wird ein „fiktives zu versteuerndes Einkommen“ ermittelt, welches sich aus der Summe Ihres zu versteuernden Einkommens zuzüglich des Elterngelds ergibt. Mit Hilfe diese „fiktiven zu versteuernden Einkommens“ wird dann Ihr tariflicher Einkommensteuersatz ermittelt. Dieser „besondere“ Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt. 

Beispiel:

Für die Eheleute wird für das Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro ermittelt. Die Ehefrau hat nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahr 2023 Elterngeld in Höhe von 10.000 Euro bezogen. 

Ermittlung des „besonderen“ Steuersatzes:

BerechnungWerte
zu versteuerndes Einkommen50.000 Euro
zuzüglich Elterngeld10.000 Euro
= „fiktives zu versteuerndes Einkommen“60.000 Euro
Einkommensteuer laut Splittingtarif9.400 Euro
"besonderer" Steuersatz15,67 Prozent

 

Ermittlung der Einkommensteuer:

BerechnungWerte
zu versteuerndes Einkommen (ohne Elterngeld)50.000 Euro
x "besonderer" Steuersatz15,67 Prozent
= zu zahlende Einkommensteuer7.835 Euro

Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung

Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung

Soweit Sie nicht bereits aus anderen Gründen verpflichtet sind, eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt abzugeben, ergibt sich diese Verpflichtung, wenn Sie neben Ihrem Arbeitslohn Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierzu zählt auch das Elterngeld. 
Aus dem Bezug von Elterngeld ergibt sich daher in der Regel eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. 
Informationen zu den Fristen sind in unserem Steuerkalender zusammengefasst.

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung

Das Elterngeld zählt zu den Einkommensersatzleistungen. Die Angaben zu diesen Einkommensersatzleistungen machen Sie bitte im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in der Zeile 35 oder 36:

Einkommensteuervordruck Zeile 35 und 36 Einkommensersatzleistungen (z.B.: Elterngeld)

Hinweis:

Die Daten zu Ihrem Elterngeld werden von der Elterngeldstelle elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt.
Ab dem Jahr 2019 verzichtet Ihr Finanzamt grundsätzlich auf die Angaben dieser elektronischen Daten in Ihrer Steuererklärung.

Allgemeine Informationen zur Übermittlung von elektronischen Daten und den in den Erklärungsvordrucken mit "e" gekennzeichneten Feldern finden Sie im Informationsblatt zu den elektronischen Daten. Dieses finden Sie, wie auch alle anderen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung, im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.

  • § 3 Nummer 67 Buchstabe b) Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j) EStG
  • § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG