Mitwirkungspflichten
Sie haben Post von Ihrem Finanzamt bekommen mit der Bitte Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung einzureichen. Sind Sie verpflichtet Ihre Unterlagen offen zu legen?
IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
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Sie haben Post von Ihrem Finanzamt bekommen mit der Bitte Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung einzureichen. Sind Sie verpflichtet Ihre Unterlagen offen zu legen?
Sind Angaben in Ihrer Steuererklärung nach den Feststellungen des Finanzamts lückenhaft oder ist ihre Vollständigkeit zweifelhaft, sind Sie auf Verlangen zur Ergänzung und Aufklärung durch Nachlieferung zusätzlicher Tatsachen und Beweismittel oder durch Aufdeckung der Zusammenhänge von Tatsachen verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung stellt ein verfahrensrechtliches Mittel zur Durchsetzung gleichmäßiger und gesetzmäßiger Besteuerung dar. Denn Ihr Finanzamt hat sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Falls Sie nicht oder nicht hinreichend mitwirken, kann Ihr Erscheinen zur mündlichen Auskunftserteilung bei Ihrem Finanzamt angeordnet oder gegen Sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Andernfalls muss Ihr Finanzamt den Sachverhalt erforderlichenfalls auch ohne Ihre Mitwirkung aufklären, solange und soweit sonstige Aufklärungsmittel zugänglich und ihre Inanspruchnahme für das Finanzamt verhältnismäßig und zumutbar ist. Hierzu zählt beispielsweise auch, sich Auskünfte zu Ihren steuerlichen Sachverhalten von anderen Personen, Behörden, Banken oder sonstigen Stellen einzuholen.
Ist das Finanzamt infolge Ihrer fehlender Mitwirkungspflicht und infolge fehlender sonstiger Aufklärungsmittel zu einer Feststellung des Sachverhalts außerstande, kann es die Besteuerungsgrundlagen auch schätzen.
Insoweit gilt grundsätzlich die sogenannte negative Beweislastgrundregel. Danach trägt das Finanzamt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den Steueranspruch begründen bzw. erhöhen und Sie für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken
Informationen über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten in Ihrem Finanzamt können Sie dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung entnehmen. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“).