Lohnsteuer für Arbeitgebende
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick rund um das Thema Lohnsteuer.
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Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick rund um das Thema Lohnsteuer.
Lohnsteuer ist die Steuer, die Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber für Ihre Mitarbeitenden einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist der Arbeitslohn. Arbeitslohn sind alle Einnahmen und Vorteile, die Ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließen.
Wählen Sie im Folgenden das Thema, zu dem Sie sich informieren möchten.
Vereinfacht ausgedrückt ist Arbeitslohn alles, was Ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten. Zum Arbeitslohn gehören unter anderem:
Sie haben die Möglichkeit die Lohnsteuer
Alle drei Möglichkeiten stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor.
Die Höhe der Lohnsteuer sowie gegebenenfalls des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer richtet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen Ihrer Arbeitnehmenden. Diese werden von der Finanzverwaltung im ELStAM-Verfahren (Verfahren der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) in der Regel elektronisch zum Abruf bereitgestellt.
So ermitteln Sie die Lohnsteuer
Die meisten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nutzen ein Lohnsteuer-Berechnungsprogramm, mit dem sich nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherungsabgaben berechnen lassen. Diese Programme sind im freien Handel erhältlich.
Einen online Lohnsteuerrechner finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.
Beschäftigen Sie Aushilfskräfte im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, können Sie die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen anstatt nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent besteuern.
Voraussetzungen für den Pauschsteuersatz von 25 Prozent
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie den pauschalen Steuersatz anwenden. Andernfalls ist die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berechnen.
Beispiele für unvorhersehbare Ereignisse
Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Grundlage eines 538 Euro-Jobs, fallen folgende Abgaben an:
Beiträge zahlen Sie an die Minijobzentrale
Alle Abgaben für Ihre Mitarbeitenden, die Sie im Rahmen eines 538 Euro-Mini-Jobs beschäftigen, zahlen Sie grundsätzlich an die Minijob-Zentrale. Voraussetzung ist, dass bei Ihren Beschäftigten ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird.
Anmeldung, Berechnungshilfen
Diese Seite soll Ihnen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten eines 538 Euro-Beschäftigungsverhältnisses geben. Um geringfügig entlohnte Beschäftigungen bzw. Beschäftigungen in so genannten Mini-Jobs kümmert sich die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie ist die zentrale Servicestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Meldeverfahren, zu Beitragszahlungen usw. finden Sie hier:
Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber behalten Sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer ein. Dieser beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wird von der individuellen Lohnsteuer jedoch nur einbehalten, soweit die folgenden Freigrenzen überschritten werden:
Kalender-jahr | Höhe der Freigrenze | Höhe der Freigrenze für zusammenveranlagte Steuerzahler und Steuerzahlerinnen | ||
---|---|---|---|---|
monatliche Lohnsteuer in Steuerklasse I, II, IV, V, VI bzw. Einkommen-steuer | jährliche Lohnsteuer bzw. Einkommen-steuer | monatliche Lohnsteuer in Steuerklasse III bzw. Einkommen-steuer | jährliche Lohnsteuer bzw. Einkommen-steuer | |
bis 2020 | 81 Euro | 972 Euro | 162 Euro | 1.944 Euro |
2021 bis 2022 | 1.413 Euro | 16.956 Euro | 2.826 Euro | 33.912 Euro |
2023 | 1.461,92 Euro | 17.543 Euro | 2.923,83 Euro | 35.086 Euro |
2024 | 1.510,83 Euro | 18.130 Euro | 3.021,67 Euro | 36.260 Euro |
Auch in den Fällen, in denen Sie die Lohnsteuer pauschalieren, beträgt der Solidaritätszuschlag stets 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Freigrenzen gibt es hierbei nicht. Lediglich im Pauschalsteuersatz von 2 Prozent ist der Solidaritätszuschlag bereits enthalten.
Erhalten Sie über die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) davon Kenntnis, dass Ihre Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter einer Konfession angehört, für die die Finanzverwaltung die Vereinnahmung der Kirchensteuer übernommen hat, behalten Sie Kirchensteuer ein. Dies erledigt Ihr Lohnsteuerberechnungsprogramm aber in aller Regel automatisch. Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 9 Prozent der Lohnsteuer.
In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung gelten Besonderheiten. Zu beachten ist, dass mit der pauschalen Lohnsteuer von 2 Prozent die Kirchensteuer abgegolten ist. Dieser Pauschsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keiner oder keiner erhebungsberechtigten Kirche angehört.
Die Lohnsteuer ist von Ihnen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg authentifiziert beim Finanzamt anzumelden. Der nachfolgenden Tabelle können Sie die Termine entnehmen, zu denen Sie Ihre Meldungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen.
Übersicht Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt
Höhe der Lohnsteuer | Anmeldung und Fälligkeit |
---|---|
Vorjahressteuer über 5.000 Euro | monatlich bis zum 10. des Folgemonats |
Vorjahressteuer über 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro | vierteljährlich bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar des Folgejahres |
Vorjahressteuer nicht mehr als 1.080 Euro | jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres |
Bitte beachten Sie, dass die angemeldete Lohnsteuer ohne weitere Zahlungsaufforderung zum genannten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten ist.
Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung eines Dienstverhältnisses sind Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber verpflichtet, das Lohnkonto Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihres Arbeitnehmers abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto übermitteln Sie der Finanzverwaltung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr 2023 musste der Finanzverwaltung also bis spätestens 29. Februar 2024 übermittelt werden.
Rufen Sie das Übermittlungsprotokoll ab
Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, sind Sie verpflichtet nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abzurufen.
Diese Angaben gehören in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss folgende Angaben der angestellten Person enthalten:
Zusätzlich sind folgende Angaben von Ihnen erforderlich:
Ihre Mitarbeitenden erhalten einen Ausdruck
Neben der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung händigen Sie Ihren Arbeitnehmenden einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus. Alternativ können sie den Vordruck auch elektronisch bereitstellen.
Ihre Beschäftigten auf 538 Euro-Basis erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung.
Hinweis
Aus Sicherheitsgründen können Sie diese Daten nur noch authentifiziert an die Finanzverwaltung übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.elsteronline.de