IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie

  • aus beruflichen Gründen/ aus beruflicher Veranlassung
  • neben Ihrem eigenen Haushalt an Ihrem Lebensmittelpunkt 
  • einen weiteren Haushalt (Zweitwohnung) am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte

führen.

Die allgemeinen Angaben zu der doppelten Haushaltsführung können Sie bei Nutzung von ELSTER auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Jede Ehegattin / Lebenspartnerin bzw. jeder Ehegatte / Lebenspartner mit Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat eine eigene Anlage N-Doppelte Haushaltsführung abzugeben.

Vordruckausschnitt Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Damit Sie die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung angeben können, muss Ihre Zweitwohnung aufgrund von beruflichen Gründen geführt werden. Berufliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Sie

  • erstmalig einen Arbeitsplatz aufnehmen,
  • den Arbeitsplatz wechseln oder
  • bei einer Versetzung.

Zusätzlich kann eine berufliche Veranlassung vorliegen, wenn Sie dadurch Ihre Fahrtstrecke oder Fahrzeit zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzen. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020 ab Randziffer 104.

Als weitere Voraussetzung müssen Sie einen eigenen Haushalt am Ort Ihres Lebensmittelpunktes (Hauptwohnung) führen. 

Ein eigener Haushalt liegt vor, wenn Sie 

  • über eine eingerichtete, Ihren Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung, zum Beispiel als Eigentümer oder Mieter, verfügen 

und

  • Sie sich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. 

Ein eigener Hausstand liegt dagegen nicht vor, wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern unentgeltlich ein Zimmer bewohnen oder Ihnen eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Ebenfalls reicht in diesem Fall eine finanzielle Beteiligung von weniger als 10 Prozent an den Kosten der Haushaltsführung nicht aus. 

Ihren Lebensmittelpunkt haben Sie immer dort, wo sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befindet. Regelmäßig handelt es sich um den Ort, an dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Sind Sie verheiratet oder verpartnert, liegt ihr Lebensmittelpunkt regelmäßig an dem Wohnort Ihrer Familie. 

Ihre Hauptwohnung und Ihre erste Tätigkeitsstätte dürfen hierbei nicht in zumutbarer Weise voneinander entfernt liegen und damit täglich aufsuchbar sein. Zumutbar ist, wenn

  • die Fahrzeit zwischen Ihrer Hauptwohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte für einen Weg weniger als eine Stunde beträgt

oder

  • die Entfernung zwischen Ihrer Hauptwohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte weniger als 50 Kilometer beträgt.

Erfüllen Sie eine der beiden Alternativen, sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt. 

Damit Sie Ihre Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung angeben können, müssen Sie einen weiteren Haushalt (Zweitwohnung) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte führen. Als eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort gelten unter anderem

  • eine Mietwohnung,
  • eine Eigentumswohnung,
  • ein möbliertes Zimmer,
  • ein Hotelzimmer oder
  • eine Gemeinschaftsunterkunft.

Ihre Zweitwohnung muss dabei in der Nähe des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte liegen. Dies ist aus Vereinfachungsgründen der Fall, wenn 

  • die Fahrzeit zwischen Ihrer Zweitwohnung oder Zweitunterkunft und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte für einen Weg weniger als eine Stunde beträgt

oder

  • die Entfernung zwischen Ihrer Zweitwohnung oder Zweitunterkunft und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte weniger als 50 Kilometer beträgt.

Es ist ausreichend, wenn Sie eine der beiden Alternativen erfüllen. Wonach sich Ihre erste Tätigkeitsstätte bestimmt, können Sie in dem Beitrag "Entfernungspauschale" nachlesen.

Ansetzbare Kosten

Erfüllen Sie die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung können Sie folgende Kosten als Werbungskosten ansetzen:

  • Fahrtkosten
  • Umzugskosten
  • Unterkunftskosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Sonstige Aufwendungen, zum Beispiel Hausrat und Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung

Familienheimfahrten

Entstehen Ihnen Fahrtkosten für Fahrten vom Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte zum Ort Ihres eigenen Hausstands und wieder zurück, können Sie Kosten für eine Fahrt wöchentlich in Ihrer Steuererklärung angeben. Diese sogenannten „Familienheimfahrten“ können Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je vollen Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer ansetzen. Für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer können 0,38 Euro angesetzt werden. Führen Sie die Familienheimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Bus oder Zug) durch, können Sie anstelle der Entfernungspauschale Ihre tatsächlich entstandenen Kosten angeben. 

Zusätzlich können Sie Flug- und Fährkosten bei Heimfahrten neben der Entfernungspauschale absetzen. 

 

Familienheimfahrten bei Menschen mit Behinderung

Liegen bei Ihnen ein 

  • Behinderungsgrad von mindestens 70 oder 
  • von weniger als 70, aber mindestens 50 und gleichzeitig eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G oder aG) 

vor, so können Sie anstelle der Entfernungspauschale bei Familienheimfahrten Ihre tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten abziehen. Um die tatsächlichen Kosten geltend machen zu können, müssen Sie für sämtliche Ausgaben die Belege sammeln.  Diese sind jedoch nur auf Anforderung des Finanzamtes vorzulegen. 

Die tatsächlichen Kosten sind in der Zeile 106 unter „Kilometerersatz bei Einzelnachweis (Berechnung bitte in einer gesonderten Aufstellung)“ einzutragen.  
Um die aufwendige Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu vereinfachen, können Sie Wahlweise auch den pauschalen Kilometersatz je gefahrenen Kilometer angeben. Der pauschale Kilometersatz beträgt 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Die pauschalen Kilometersätze beantragen Sie durch das Ausfüllen der Zeile 19 durch Eintragung der einfachen Entfernung, mit privaten Kfz zurückgelegte Kilometer und der Anzahl Ihrer Fahrten. Daraus ermittelt das Finanzamt Ihre abziehbaren Kosten. 

Vordruckausschnitt Zeile 19 Fahrtkosten bei Behinderung

Weitere Fragen zu dem Thema Entfernungspauschale, wie zum Beispiel 

  • die maßgebende Entfernung, 
  • die grundsätzliche Abgeltungswirkung und 
  • die Behandlung von Unfallkosten 

finden Sie in einem gesonderten Beitrag zur Entfernungspauschale

 

Wahlrecht

Liegen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung bei Ihnen vor und führen Sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, so haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie

  • die notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen wollen, das heißt neben den notwendigen Unterkunftskosten und Verpflegungspauschalen nur eine Familienheimfahrt wöchentlich zu Ihrem eigenen Hausstand

oder

  • nur Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale für sämtliche wöchentliche Fahrten ansetzen wollen.

Dieses Wahlrecht können Sie mit ELSTER auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so ist das Wahlrecht in der Zeile 12 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen. Das Wahlrecht kann bei derselben doppelten Haushaltsführung nur einmal je Kalenderjahr ausgeübt werden.

Vordruckausschnitt Zeile 12 Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung

 

Fahrten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung

Neben den Familienheimfahrten können Sie Ihre tatsächlichen Kosten für die Fahrten zum Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung ansetzen. Das heißt 

  • für die erste Fahrt zum Ort Ihrer Tätigkeitsstätte bei Beginn Ihrer Tätigkeit

und 

  • für die letzte Fahrt zu Ihrer Hauptwohnung bei Beendigung Ihrer Tätigkeit.

Nutzen Sie für diese Fahrten Ihren eigenen Personenkraftwagen, können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angeben. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie die tatsächlichen Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Hinweis:

Nutzen Sie für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einen Firmenwagen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, können Sie keine Kosten für diese steuerlich absetzen. Sollten Sie teilweise Fahrten mit Ihrem privaten Personenkraftwagen durchführen, können Sie diese Kosten erklären. 
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so ist die Angabe in der Zeile 13 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 13 Firmenwagen bei Familienheimfahrt

Wo können Sie die Fahrtkosten eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, sind die Fahrtkosten in den Zeilen 14 bis 18 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 14 - 21 Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der 

  • Begründung,
  • Beendigung oder
  • des Wechsels 

einer doppelten Haushaltsführung Kosten für den Umzug entstanden, können Sie diese ausschließlich in tatsächlicher Höhe angeben. 

Pauschbeträge für Umzugskosten, zum Beispiel für sonstige Umzugsauslagen bei Reisekosten, können Sie nicht im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung ansetzen. 

 

Wo können Sie die Umzugskosten eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Umzugskosten in der Zeile 32 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 32 Sonstige Aufwendungen (z. B. Umzug)

Sie können Ihre tatsächlichen Kosten, die Ihnen für die Nutzung Ihrer weiteren Unterkunft (Zweitwohnung) entstehen, mit bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten angeben. Zu den Unterkunftskosten gehören zum Beispiel:

  • Miete
  • Betriebskosten
  • Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Zweitunterkunft
  • Zweitwohnungssteuer
  • Rundfunkbeitrag
  • Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze
  • Kosten für einen separat angemieteten Garagenstellplatz

Steht Ihre Zweitwohnung in Ihrem Eigentum, dann können Sie ebenfalls die tatsächlichen Kosten (zum Beispiel Schuldzinsen, Reparatur, Nebenkosten und Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten angeben. 

Der Höchstbetrag von 1.000 Euro ist ein Monatsbetrag. Liegen Ihre Unterkunftskosten in einem Kalendermonat unter dem Höchstbetrag, können Sie den nicht ausgeschöpften Betrag auf andere Monate im selben Kalenderjahr übertragen. Somit können Sie bei einer ganzjährigen doppelten Haushaltsführung Kosten bis zu 12.000 Euro steuerlich ansetzen. 

Hinweis:

Bei dem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag oder Freibetrag. Sie können Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nur bis zu diesem Höchstbetrag geltend machen. Notwendige Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen nicht unter den Höchstbetrag und können zusätzlich angesetzt werden.

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten Besonderheiten.

 

Wo können Sie die Unterkunftskosten eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, sind die Unterkunftskosten in der Zeile 23 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 23 Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für die Verpflegung in den ersten drei Monaten derselben doppelten Haushaltsführung können Sie mit Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Dafür stehen Ihnen folgende Pauschalen zu:

Abwesenheitszeitenab 2020
Anreisetag zur Zweitwohnung14 Euro
Abreisetag von der Zweitwohnung14 Euro
Abwesenheit von 24 Stunden (Zwischentage)28 Euro

Ein Ansatz von tatsächlich entstandenen Kosten ist nicht möglich.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gibt es je nach Staat unterschiedliche Verpflegungspauschbeträge. Informationen zu den wichtigsten Reiseländern finden Sie in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums.

Hinweis:

Die Verpflegungspauschalen können grundsätzlich nur für die ersten drei Monate derselben doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. 

Wurde Ihnen von Ihrer Arbeitgeberin, Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen Ihrer doppelten Haushaltsführung eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen.

Für die jeweilige Mahlzeit betragen die Kürzungsbeträge ab dem Jahr 2020:

  • Frühstück um 5,60 Euro (= 20 Prozent von 28 Euro)
  • Mittagessen um 11,20 Euro (= 40 Prozent von 28 Euro)
  • Abendessen um 11,20 Euro (= 40 Prozent von 28 Euro)

Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 Euro. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale.

 

Wo können Sie die Verpflegungspauschalen eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Für die Eintragung reicht es aus, wenn Sie jeweils die Anzahl der Tage angeben. Die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch durch das Finanzamt berechnet. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, sind die Angaben in den Zeilen 25 und 26 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vorzunehmen. Die Kürzungsbeträge sind in der Zeile 27 einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 25 bis 27 Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung

Zu den sonstigen Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung gehören unter anderem Ausgaben für notwendige 

  • Einrichtungsgegenstände 

und

  • Hausrat

für Ihre Zweitwohnung oder Zweitunterkunft. Die notwendigen Einrichtungsgegenstände und Hausrat können zusätzlich zu dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat angesetzt werden. Haben Sie eine möblierte Zweitwohnung oder Zweitunterkunft gemietet, können Sie auch den auf die Möblierung entfallenden Teil der Miete angeben.  Als notwendige Einrichtungsgegenstände oder Hausrat können zum Beispiel 

  • ein Bett (kein Luxusbett),
  • Bettwäsche,
  • Geschirr,
  • ein Herd,
  • Kochtöpfe,
  • Kühlschrank,
  • Kleider- und Küchenschrank,
  • Lampen oder 
  • Tisch und Stühle

angesehen werden. In der Regel sind Ihre Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro als notwendige Mehraufwendungen anzusehen. Ob Sie die Kosten für die Gegenstände sofort steuerlich absetzen können oder diese auf die gewöhnliche Nutzungsdauer der Gegenstände zu verteilen sind, finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

 

Wo können Sie die sonstigen Aufwendungen eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, sind die Kosten in der Zeile 32 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 32 Sonstige Aufwendungen (z.B. Umzug)

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben steuerfrei erstatten. Diese steuerfreien Erstattungen mindern Ihren als Werbungskosten abziehbaren Betrag. Auch Zahlungen, die Sie von der Agentur für Arbeit im Zusammenhang Ihrer doppelten Haushaltsführung erhalten haben, mindern Ihre Werbungskosten. Oftmals bescheinigt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen unter Nr. 21 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

 

Wo können Sie die Ersatzleistungen eintragen?

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, sind die Ersatzleistungen in der Zeile 34 auf der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 34 Ersatzleistungen bei doppelter Haushaltsführung

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