IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Entfernungspauschale können Sie für alle Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ ansetzen. Die erste Tätigkeitsstätte stellt dabei in der Regel die ortsfeste betriebliche Einrichtung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers dar, welcher Sie dauerhaft zugeordnet sind. Dabei können Sie je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Weitere Informationen zu den Besonderheiten finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt „Erste Tätigkeitsstätte“.

Für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, erhalten Sie unabhängig vom Verkehrsmittel die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Diese beträgt für jeden vollen Entfernungskilometer

im Veranlagungszeitraum 2021:0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer
ab dem Veranlagungszeitraum 2022:0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer0,38 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer

Entfernungskilometer heißt, dass Sie lediglich die Kilometeranzahl für die einfache Strecke angeben dürfen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dabei müssen Sie beachten, dass bei der Berechnung der Strecke nur volle Entfernungskilometer anzusetzen sind. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Fahren Sie mehrfach an einem Tag zurück zu Ihrer Wohnung und zu der selben ersten Tätigkeitsstätte (sogenannte Zwischenheimfahrten), so können Sie die Entfernungspauschale trotzdem für jeden Arbeitstag nur einmal ansetzen.

Beispiel:

Sie fahren im Kalenderjahr an 220 Tagen arbeitstäglich mit Ihrem eigenen PKW von Ihrer Wohnung zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Strecke für die Hin- und Rückfahrt beträgt 33,6 km. Die einfache Entfernung, das heißt nur die Hin- oder Rückfahrt, beträgt damit 16,8 km.
Sie können in Ihrer Einkommensteuererklärung in den Zeilen 30 bis 53 eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.056 Euro (220 Tage x 16 km x 0,30 Euro) als Werbungskosten auf der Anlage N geltend machen. Die Höhe der Entfernungspauschale wird maschinell berechnet.  

Vordruckausschnitt Entfernungspauschale Zeile 30 ff.
Vordruckausschnitt Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Zeile 46 ff.

Grundsätzlich nein. Denn die Entfernungspauschale wird im Allgemeinen unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel gewährt. Ebenso kommt es generell nicht auf die Höhe Ihrer tatsächlichen Ausgaben an. 

Falls Sie ganz oder teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) angeben. Das Finanzamt führt in diesen Fällen eine Günstigerprüfung durch. Sind Ihre tatsächlichen Kosten zum Beispiel insgesamt höher als die ermittelte Entfernungspauschale, werden die tatsächlichen Kosten automatisch berücksichtigt. Dahingegen ist ein Abzug der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten anstelle der Entfernungspauschale grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt "Entfernungspauschale bei Menschen mit Behinderungen".

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Das bedeutet, er wird nicht gekürzt, wenn Sie nicht das ganze Jahr Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. 

Fahren Sie jedoch mit

  • Ihrem eigenen Kraftwagen oder
  • einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen,

wird ein höherer Betrag als 4.500 Euro anerkannt. Der Höchstbetrag wird in diesen Fällen nicht angewendet. Durch Ihre Eintragungen erkennt das Finanzamt automatisch, ob bei Ihnen der Höchstbetrag gilt. Geben Sie daher bitte bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte oder mehreren Arbeitsverhältnissen in der Anlage N die Kilometer an, die Sie mit einem entsprechenden PKW zurückgelegt haben. Auf der Anlage N sind bis zu drei verschiedene Eintragungen möglich.

Nein. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Ausgaben, die Ihnen durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, abgegolten. Dazu gehören neben der Abschreibung für Abnutzung zum Beispiel Kosten für

  • Benzin,
  • Reparatur,
  • Wagenpflege,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Garagenmiete,
  • Leasingzahlungen oder
  • Ausgaben die durch einen Diebstahl entstanden sind.

Unfallkosten:

Neben der Entfernungspauschale können Sie jedoch Unfallkosten als weitere Werbungskosten angeben, soweit sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte ereignet hat. Die hierbei entstandenen Ausgaben können Sie in der Zeile 65 oder 66 auf der Anlage N zusätzlich zur Entfernungspauschale ansetzen. Von der Versicherung erstattete Kosten mindern den Betrag, den Sie als Werbungskosten ansetzen können. 

Die Entfernungspauschale steht jedem Mitfahrer oder jeder Mitfahrerin zu, die gemeinsam zur Arbeit fahren. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sie bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die zusammen zu ihrer Arbeit fahren, steht beiden die Entfernungspauschale zu. Die kürzeste Straßenverbindung ist dabei die für jede einzelne Person kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Umwegstrecken sind dabei nicht mit in die Entfernungspauschale einzubeziehen.

Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung eines Firmenwagens steht dem Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten grundsätzlich nicht entgegen. Dabei ist zu beachten, dass Sie für den Firmenwagen einen geldwerten Vorteil als Einnahme versteuern müssen. Versteuert Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, wird der monatlich pauschal versteuerte Betrag von Ihren Werbungskosten abgezogen. Die Minderung erfolgt in der Regel automatisch durch das Finanzamt. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. November 2021.

Liegt bei Ihnen ein Behinderungsgrad von

  • mindestens 70 oder 
  • weniger als 70, aber mindestens 50 und gleichzeitig eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G oder aG) 

vor, so können Sie anstelle der Entfernungspauschale Ihre tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten abziehen. Um die tatsächlichen Kosten geltend machen zu können, müssen Sie für sämtliche Ausgaben die Belege sammeln.  Diese sind jedoch nur auf Anforderung des Finanzamtes vorzulegen. Die tatsächlichen Kosten sind in den Zeilen 65 bis 67 einzutragen.  Um die aufwendige Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu vereinfachen, können Sie wahlweise auch den pauschalen Kilometersatz je gefahrenen Kilometer angeben. Der pauschale Kilometersatz beträgt 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Die pauschalen Kilometersätze beantragen Sie durch das Ausfüllen der letzten Spalte der Zeilen 31, 39 und 47 durch Eintragung des Werts „1 = Ja“. Aufwendungen für Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (beispielsweise des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin) zur ersten Tätigkeitsstätte entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Dabei beschränkt sich die Strecke nicht auf die Entfernung, das heißt nur auf den Hin- oder Rückweg, sondern auf die gesamten gefahrenen Kilometer. 

Zusätzlich zu den tatsächlichen Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderungen können Unfallkosten oder auch Parkgebühren am Arbeitsplatz als weitere Werbungskosten in der Zeile 65 bis 67 auf der Anlage N eingetragen werden.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (Grad der Behinderung von 70) fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Auto 15 km zur ersten Tätigkeitsstätte. Für Hin- und Rückweg beträgt die Strecke insgesamt 30 km pro Tag. Einzelnachweise der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten liegen nicht vor. 

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann in der Einkommensteuererklärung in den Zeilen 31 bis 37 Fahrtkosten in Höhe von 1.980 Euro (220 Tage x 15 km x 2 x 0,30 Euro) als Werbungskosten auf der Anlage N geltend machen. Durch den Grad der Behinderung von 70 sind die Anforderungen erfüllt. Es besteht ein Wahlrecht, ob die tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden sollen. Da keine Einzelnachweise vorliegen, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ansetzen. Hierfür ist in der letzten Spalte der Zeile 31 der Wert „1“ einzutragen. In der Zeile 33 ist jedoch weiterhin die einfache Entfernung anzugeben. Die erhöhten Werbungskosten werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

Die Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte kann eine große Auswirkung auf den Abzug Ihrer Kosten haben. Sie ist unter anderem

Daher finden Sie im Folgenden einige Grundsätze zur Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.

 

Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung 

  • Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers,
  • eines verbundenen Unternehmens oder
  • eines von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (beispielsweise eines Kunden),

der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Dabei können Sie je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Erfüllt keine betriebliche Einrichtung die Voraussetzungen, haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte. 

Beispielsweise können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe keine erste Tätigkeitsstätte sein, da sie sich nicht an einem festen Ort befinden. 

Für die Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte bestehen zwei Möglichkeiten:

 

1. Zuordnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit Ihre erste Tätigkeitsstätte festzulegen, indem sie bzw. er Sie einer Einrichtung zuordnet. Die Zuordnung kann schriftlich (zum Beispiel in Ihrem Arbeitsvertrag) oder auch mündlich erfolgen. Eine Dokumentation der Zuordnung ist nicht erforderlich. Sind Sie einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet, ist diese Einrichtung Ihre erste Tätigkeitsstätte.

Dauerhaft ist die Zuordnung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, wenn Sie an der betrieblichen Einrichtung

  • unbefristet oder bis auf weiteres,
  • für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

tätig werden sollen. Die Beurteilung, ob Ihre Zuordnung dauerhaft ist, ist anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose festzulegen. Das heißt, dass Änderungen einer Zuordnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erst mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen sind. Zudem ist es ausreichend, wenn Sie an der betrieblichen Einrichtung in geringem Umfang arbeiten erbringen, die zu dem von Ihnen ausgeübten Berufsbild gehören. 

 

2. Bestimmung anhand zeitlicher Kriterien

Sind Sie nicht durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber einer Einrichtung dauerhaft zugeordnet worden oder hat diese oder dieser ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet, ist Ihre erste Tätigkeitsstätte dort, wo Sie die meiste Zeit verbringen (sogenannte zeitliche Kriterien). Dies gilt auch, wenn eine Zuordnung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. 

Die zeitlichen Kriterien sind erfüllt, wenn Sie an einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit 

tätig werden sollen. Auch hier müssen Sie auf die Zukunft gesehen „dauerhaft“ tätig werden, das heißt 

  • unbefristet oder bis auf weiteres,
  • für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.

Erfüllen bei Ihnen mehrere Einrichtungen die zeitlichen Kriterien, so kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Macht diese oder dieser nicht von dem Bestimmungsrecht Gebrauch, ist die Ihrer Wohnung am nächsten gelegene Einrichtung Ihre erste Tätigkeitsstätte.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch eine Bildungseinrichtung sein, die Sie außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsuchen.

Weitere Informationen zu den Besonderheiten der „ersten Tätigkeitsstätte“ finden Sie in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020.

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