Die Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte kann eine große Auswirkung auf den Abzug Ihrer Kosten haben. Sie ist unter anderem
Daher finden Sie im Folgenden einige Grundsätze zur Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.
Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung
- Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens oder
- eines von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (beispielsweise eines Kunden),
der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Dabei können Sie je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Erfüllt keine betriebliche Einrichtung die Voraussetzungen, haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte.
Beispielsweise können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe keine erste Tätigkeitsstätte sein, da sie sich nicht an einem festen Ort befinden.
Für die Bestimmung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte bestehen zwei Möglichkeiten:
1. Zuordnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat die Möglichkeit Ihre erste Tätigkeitsstätte festzulegen, indem sie bzw. er Sie einer Einrichtung zuordnet. Die Zuordnung kann schriftlich (zum Beispiel in Ihrem Arbeitsvertrag) oder auch mündlich erfolgen. Eine Dokumentation der Zuordnung ist nicht erforderlich. Sind Sie einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet, ist diese Einrichtung Ihre erste Tätigkeitsstätte.
Dauerhaft ist die Zuordnung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, wenn Sie an der betrieblichen Einrichtung
- unbefristet oder bis auf weiteres,
- für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
tätig werden sollen. Die Beurteilung, ob Ihre Zuordnung dauerhaft ist, ist anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose festzulegen. Das heißt, dass Änderungen einer Zuordnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erst mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen sind. Zudem ist es ausreichend, wenn Sie an der betrieblichen Einrichtung in geringem Umfang arbeiten erbringen, die zu dem von Ihnen ausgeübten Berufsbild gehören.
2. Bestimmung anhand zeitlicher Kriterien
Sind Sie nicht durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber einer Einrichtung dauerhaft zugeordnet worden oder hat diese oder dieser ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet, ist Ihre erste Tätigkeitsstätte dort, wo Sie die meiste Zeit verbringen (sogenannte zeitliche Kriterien). Dies gilt auch, wenn eine Zuordnung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Die zeitlichen Kriterien sind erfüllt, wenn Sie an einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
tätig werden sollen. Auch hier müssen Sie auf die Zukunft gesehen „dauerhaft“ tätig werden, das heißt
- unbefristet oder bis auf weiteres,
- für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
Erfüllen bei Ihnen mehrere Einrichtungen die zeitlichen Kriterien, so kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Macht diese oder dieser nicht von dem Bestimmungsrecht Gebrauch, ist die Ihrer Wohnung am nächsten gelegene Einrichtung Ihre erste Tätigkeitsstätte.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch eine Bildungseinrichtung sein, die Sie außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsuchen.
Weitere Informationen zu den Besonderheiten der „ersten Tätigkeitsstätte“ finden Sie in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020.