Fortbildung
Unter einer Fortbildung wird jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums verstanden. Dazu gehören zum Beispiel
- eine Umschulung,
- eine Zweitausbildung, ein Zweitstudium oder
- innerbetriebliche Fortbildungen.
Ebenfalls gehören eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium zu den Fortbildungen, wenn diese
- im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (zum Beispiel duales Studium, Referendare im Rahmen der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen) oder
- nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
durchgeführt werden. Bei einem Masterstudium handelt es sich um ein Aufbaustudium, welches als Fortbildung einzuordnen ist.
Kosten für eine berufliche Fortbildung können Sie als Werbungskosten ansetzen. Ein Höchstbetrag besteht nicht.
Als abzugsfähige Ausgaben kommen zum Beispiel in Betracht:
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Prüfungsgebühren
- Kosten für Schreib-, Lernmaterial
- Arbeitsmittel, Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Kosten für Lerngemeinschaften
- Zinsen für ein Ausbildungsdarlehn (nicht Tilgung)
Steuerfreie Zuschüsse Ihrer Arbeitgeberin, Ihres Arbeitgebers oder eines Dritten mindern Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Dies können zum Beispiel übernommene Studiengebühren oder Zuschüsse nach dem Meister-BaföG sein. Bitte ziehen Sie diese von Ihren Ausgaben ab.
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Mein ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Fortbildungskosten (soweit nicht steuerfrei ersetzt) vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Belege zu Ihren Kosten müssen Sie zunächst nicht mit der Steuererklärung einreichen. Auf Anforderung des Finanzamtes müssen Sie diese jedoch vorlegen können. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 63 auf der Anlage N einzutragen.