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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Sollten Sie auch von zuhause aus arbeiten, könnte der nachfolgende Beitrag interessant für Sie sein. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ihnen hierfür entstandenen Kosten im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers oder der Tagespauschale steuerlich geltend machen. Welche Voraussetzungen dafür bestehen, erfahren Sie im Folgenden. 

Wichtig:

Sowohl Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch selbständige oder gewerbliche Personen können Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Tagespauschale steuerlich ansetzen. Dargestellt wird die Rechtslage für ab dem 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung.

Tagespauschale für Tätigkeit(en) in der häuslichen Wohnung

Tagespauschale für Tätigkeit(en) in der häuslichen Wohnung

Für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen ab 2023 eine Tagespauschale in Höhe von 6 Euro pro Kalendertag berücksichtigt werden. Die Tagespauschale kann im Kalenderjahr für bis zu 210 Tage berücksichtigt werden, sodass insgesamt bis zu 1.260 Euro berücksichtigt werden können (6 Euro x 210 Tage). Die Tagespauschale kann nicht geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden. 

Die Tagespauschale deckt alle Aufwendungen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ab und wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht. Pro Kalendertag kann daher höchstens 6 Euro, bzw. im Kalenderjahr maximal 1.260 Euro berücksichtigt werden, egal wie viele Tätigkeiten Sie ausüben. Für die Berücksichtigung der Tagespauschale muss kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. 

Für die Frage welche Voraussetzungen für die Tagespauschale erfüllt sein müssen, kommt es darauf an, ob für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Steht Ihnen für Ihre Tätigkeit(en) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Dann können Sie die Tagespauschale für die Kalendertage geltend machen, an denen Sie Ihre Tätigkeit überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben. An diesen Kalendertagen dürfen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben. 

In diesem Fall können Sie durch Eintragungen in der Zeile 61 der Anlage N Ihre Tagespauschale beantragen:

Vordruckausschnitt Zeile 61 - Für die berufliche Tätigkeit steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Steht Ihnen für Ihre Tätigkeit(en) dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Dann können Sie die Tagespauschale für die Kalendertage geltend machen, an denen Sie in der häuslichen Wohnung tätig geworden sind. Auf den Umfang der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung kommt es nicht an. Das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte ist unerheblich. 

Dies führt dazu, dass zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer die Tagespauschale auch dann geltend machen können, wenn Sie zuvor die Schule (erste Tätigkeitsstätte) aufgesucht haben und anschließend in der häuslichen Wohnung tätig werden. 

In diesem Fall können Sie durch Eintragungen in der Zeile 62 der Anlage N Ihre Tagespauschale beantragen:

Vordruckausschnitt Zeile 62 - Für die freiberufliche Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer

Für die Frage, ob bei Ihnen ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und ob Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben können, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Räumliche Voraussetzungen
    Was ist überhaupt ein Arbeitszimmer? Darf ich das Arbeitszimmer nur beruflich oder betrieblich nutzen? Was ist mit Arbeitsecken in der Küche oder im Wohnzimmer oder in Kellerräumen?

    und
     
  • Berufliche oder betriebliche Voraussetzungen
    Wann habe ich den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ in meinem Arbeitszimmer?

Handelt es sich bei Ihrem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum und wird dieser nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken von Ihnen genutzt, sind die räumlichen Anforderungen erfüllt. Es muss sich daher um einen separaten Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus handeln. Zusätzlich darf dieser nahezu ausschließlich nur mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein, die Sie für Ihre beruflichen und betrieblichen Zwecke benötigen. Private Gegenstände, wie zum Beispiel ein Kleiderschrank, dürfen grundsätzlich nicht in dem Raum vorhanden sein. 

Damit liegt insbesondere kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn Sie in einem gemischt genutzten Raum, zum Beispiel 

  • am Küchentisch
  • im Wohnzimmer oder
  • in Arbeitsecken,

arbeiten. Anteilige Kosten für Miete oder Strom können Sie dann nicht als Werbungskosten angeben. In diesen Fällen können Sie jedoch prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der Tagespauschale erfüllen und diese beantragen. 

Haben Sie trotzdem beruflich genutzte Gegenstände gekauft, wie zum Beispiel einen Schreibtisch, können Sie diese Ausgaben unabhängig davon als Arbeitsmittel angeben. Weitere Informationen zu den Arbeitsmitteln finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

Erfüllen Sie die räumlichen Anforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer, müssen Sie ebenfalls die beruflichen oder betrieblichen Anforderungen prüfen.

Bei den beruflichen oder betrieblichen Anforderungen ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer Ihren sogenannten „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Dieser liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn Sie die wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen für Ihre ausgeübte Tätigkeit(en) dort ausführen. Die Würdigung ist anhand eines Gesamtbildes Ihrer Verhältnisse vorzunehmen.
Sofern sich Ihr Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet, haben Sie die Möglichkeit Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzugeben oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Weitere Informationen finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.

Beispiel:

Sie sind ausschließlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und erzielen keine weiteren Einkünfte. Ihre Tätigkeit verbringen Sie aufgrund von Homeoffice ausschließlich in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Dafür wird ein separater Arbeitsraum genutzt.
In diesem Fall stellt das häusliche Arbeitszimmer Ihren Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Sie sind ausschließlich dort tätig und führen die wesentlichen Aufgaben dort aus. Gelegentliche Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber um Unterlagen hin- oder zurückzubringen sind unschädlich. 

 

Sofern Sie feststellen, dass Ihr Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt, können ab 2023 keine Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden. In diesem Fall können Sie Aufwendungen im Rahmen der Tagespauschale geltend machen. 

Unabhängig von der Entscheidung eines häuslichen Arbeitszimmers können Sie die Kosten für Ihre Ausstattung als Arbeitsmittel angeben. Was Sie dabei zu beachten haben finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel". 

Sofern Sie die Voraussetzungen zum Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, haben Sie ab 2023 ein Wahlrecht, ob Sie

  • eine Jahrespauschale von 1.260 Euro (ggf. zeitanteilig) geltend machen

oder

  • die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers ermitteln und die tatsächlichen Kosten beantragen. 

Ein Abzug der Tagespauschale neben den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht möglich.

Jahrespauschale:

Die Jahrespauschale ermöglicht es, ohne Nachweis der Aufwendungen einen pauschalen Betrag von 1.260 Euro im Jahr geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht während des gesamten Jahres vor, ist die Pauschale zeitanteilig (monatlich 105 Euro) zu berücksichtigen. 

Mit der Jahrespauschale sind alle Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers abgegolten. Die Pauschale wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht. Daher können Sie im Jahr insgesamt 1.260 Euro geltend machen, egal wie viele Tätigkeiten Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben.

Neben der Jahrespauschale können Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Sie erworben haben, berücksichtigt werden. Weitere Informationen zu den Arbeitsmitteln finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

Tatsächliche Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers:

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers muss zwischen

  • den allgemeinen Raum-Kosten (anteiliger Kostenabzug),
  • den speziellen Raum-Kosten (vollständiger Kostenabzug) und 
  • den Ausstattungs-Kosten für das Arbeitszimmer (vollständiger oder anteiliger Kostenabzug)

unterschieden werden.

Zu den allgemeinen Raum-Kosten zählen zum Beispiel:

  • Gebäude-Abschreibung
  • Finanzierungszinsen für Kauf, Erhalt und Reparatur der Immobilie
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren
  • Renovierungskosten aller Art an der Immobilie,
  • Wasser- und Stromkosten
  • Kaltmiete und Nebenkosten
  • Hausratversicherung
  • allgemeine Reinigungskosten

Wichtig ist, dass die allgemeinen Raum-Kosten aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt anhand des prozentualen Arbeitszimmer-Flächenanteils an der gesamten Wohnfläche. Nur die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmer dürfen Sie angeben. 

Zu den speziellen Raum-Kosten gehören zum Beispiel:

  • Sanierungskosten im Arbeitszimmer (zum Beispiel Fenster, Türen)
  • Tapezieren oder Anstreichen im Arbeitszimmer
  • laufende Reinigungskosten im Arbeitszimmer

Entscheidend ist, dass Ihnen die Kosten ausschließlich für oder im häuslichen Arbeitszimmer angefallen sind. Eine Aufteilung dieser Kosten ist nicht notwendig. 

Bei den Ausstattungs-Kosten handelt es sich um alle ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzten Gegenstände in Ihrem Arbeitszimmer. Dies sind zum Beispiel:

  • Büromöbel
  • Computer und Software
  • Schreibtischlampen 
  • Fachbücher
  • Werkzeuge

Diese können als Arbeitsmittel im Rahmen der Werbungskosten angegeben werden. Weitere Informationen zu den Arbeitsmitteln finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

Hinweis:

Benötigen Sie einen weiteren Arbeitsplatz und mieten oder kaufen Sie sich außerhalb Ihrer Wohnung ein Büro bzw. einen Arbeitsplatz, können Sie diese Ausgaben unabhängig von den Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Höhe ist hier nicht begrenzt. 

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Belege zu Ihren Kosten müssen Sie zunächst nicht mit der Steuererklärung einreichen. Auf Anforderung des Finanzamtes müssen Sie diese jedoch vorlegen können. Wenn Sie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erstmalig geltend machen, empfiehlt es sich, weitere Erläuterungen zu Art und Umfang der beruflichen Nutzung und zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers beizufügen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 60 auf der Anlage N einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 60 - Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet

  • § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG
  • § 9 Absatz 5 EStG

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