Dies gilt selbst dann, wenn sie für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmenden förderlich sind. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für
- Ernährung,
- Kleidung,
- Wohnung,
- allgemeine Schulausbildung,
- Kindererziehung,
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zum Beispiel Pflege, Hygieneartikel,
- Zeitung,
- Rundfunkbeitrag oder
- der Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
Jedoch gibt es von diesem Abzugsverbot für private Kosten Ausnahmen, welche steuermindernd berücksichtigt werden können. Dabei muss es sich um
- Sonderausgaben (beispielsweise Versicherungsbeiträge und Spenden) oder
- außergewöhnliche Belastungen (beispielswiese Krankheitskosten)
handeln.