Kosten für die Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit, das heißt außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte, können Sie als Verpflegungsmehraufwendungen bei den Werbungskosten ansetzen. Dafür stehen Ihnen für jeden Kalendertag bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Pauschalen zu. Für dieselbe Auswärtstätigkeit können Sie die Verpflegungspauschalen in der Regel höchstens für die Dauer von drei Monaten angeben. Sie gilt nicht, wenn Sie typischerweise auf einem Fahrzeug tätig werden (zum Beispiel Berufskraftfahrer).
Für eine Auswärtstätigkeit im Inland betragen diese Pauschalen täglich:
Abwesenheitszeiten | ab 2020 |
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Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bei einer Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung) | 14 Euro |
An- und Abreisetage (bei einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung | 14 Euro |
Abwesenheit von 24 Stunden (voller Kalendertag) | 28 Euro |
Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist die Dauer Ihrer Auswärtstätigkeit je Kalendertag entscheidend. Die Abwesenheit beginnt, wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihre erste Tätigkeitsstätte verlassen und endet, wenn Sie nach Beendigung der Auswärtstätigkeit zu Ihrer Wohnung oder Ihrer ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren. Wenn Sie Ihre berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung ausüben, können Sie die Abwesenheitszeiten über die Mitternachtsgrenze hinaus zusammenrechnen.
Für Auswärtstätigkeiten im Ausland gibt es nach Staaten unterschiedliche Verpflegungspauschbeträge. Die Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten im Ausland finden Sie für die wichtigsten Reiseländer in der Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
Sollten Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei ersetzt bekommen, mindern diese Ihre Werbungskosten.
Wo können Sie die Verpflegungspauschalen eintragen?
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Pauschbeträge bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten vornehmen. Für die Eintragung reicht es aus, wenn Sie jeweils die Anzahl der Tage angeben. Die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungspauschalen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch durch das Finanzamt berechnet. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in den Zeilen 75 bis 77 auf der Anlage N einzutragen.
Von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Verpflegungsmehraufwendungen tragen Sie in die Zeile 80 auf der Anlage N ein. Oftmals bescheinigt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten unter Nr. 20 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Diesen Betrag können Sie in die Zeile 80 übertragen.
Verpflegungspauschbeträge für Auswärtstätigkeiten im Ausland tragen Sie in Zeile 79 ein.