Hierbei kann es sich um
- Honorarzahlungen an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater,
- Nebenkosten, wie Fahrtkosten zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater,
- Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein,
- Steuerfachliteratur und
- Steuersoftware
handeln. Zu beachten ist, dass Sie nur die Kosten als Werbungskosten angeben dürfen, die beruflich veranlasst sind. Dabei handelt es sich in der Regel um Ausgaben, die für die
- Beratung zu Ihren Einnahmen und Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, sowie
- das Ausfüllen des entsprechenden Vordrucks der Steuererklärung
angefallen sind. Diese werden normalerweise auch auf der Rechnung von Steuerberatungen oder Lohnsteuerhilfevereinen gesondert ausgewiesen.
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Weitere Werbungskosten (soweit nicht steuerfrei ersetzt) vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 65 oder 66 auf der Anlage N einzutragen.