Einspruch
Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Einspruch bei Ihrem Finanzamt einzulegen.
IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
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Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Einspruch bei Ihrem Finanzamt einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Ein eingelegter Einspruch führt dazu, dass Ihr gesamter Steuerfall noch einmal geprüft werden kann.
Das bedeutet einerseits, dass sich eine Änderung zu Ihren Gunsten ergeben kann. In Ausnahmefällen kann es aber auch vorkommen, dass die Prüfung dazu führt, dass Ausgaben gestrichen werden, weil beispielweise festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung gar nicht vorlagen.
In diesem Falle haben Sie aber die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Das Finanzamt weist Sie dann darauf hin.
Einen Einspruch können Sie gegen sämtliche Verwaltungsakte einlegen. Aber was genau verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Verwaltungsakt‘?
Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide, aber zum Beispiel auch ein Schreiben des Finanzamtes über die Ablehnung eines von Ihnen gestellten Antrags.
Keine Verwaltungsakte sind zum Beispiel rein informative Schreiben oder Ankündigungen, wie zum Beispiel Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen. Hiergegen können Sie keinen Einspruch einlegen.
Weitere Informationen zum Thema ‚Verwaltungsakt‘ finden Sie in unserem Steuer-ABC.
Die Einlegung eines Einspruchs ist an Fristen geknüpft.
Einen zulässigen Einspruch können Sie regelmäßig nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verwaltungsaktes, zum Beispiel des Steuerbescheides, bei Ihrem Finanzamt einreichen. Der Einspruch muss vor Fristende im Finanzamt eingegangen sein
Faustregel: Bei der Fristberechnung gibt es einige Besonderheiten und Ausnahmen. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, gehen Sie einfach wie folgt vor:
Datum des Schreibens, gegen das Sie Einspruch einlegen möchten + 1 Monat. |
Die Monatsfrist beginnt dabei mit dem Tag der Bekanntgabe des Schriftstücks, gegen das Sie Einspruch einlegen möchten.
Beachten Sie:
Es gibt Ausnahmen, insbesondere bei Steueranmeldungen, also Lohn- und Umsatzsteuern. Hier beginnt die Einspruchsfrist bereits mit Eingang der Anmeldung beim Finanzamt (in Nachzahlungsfällen) bzw. wenn die Zustimmung des Finanzamtes bekannt wird (in Erstattungsfällen).
Auch für das Finanzamt ist es wichtig zu wissen, bis wann Sie fristgerecht Einspruch einlegen können. Das Finanzamt weiß aber im Normalfall nicht, wann der Tag der Bekanntgabe ist – oder anders gesagt, wann der Verwaltungsakt Sie erreicht hat. Deshalb gibt es die sogenannte ‚Bekanntgabefiktion‘, die der Gesetzgeber geregelt hat. Das Finanzamt kann demnach laut Gesetz grundsätzlich davon ausgehen, dass Ihnen ein Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post bekannt geworden ist.
Beispiel für die Berechnung der Einspruchsfrist:
Der Steuerbescheid trägt das Datum 23.12.2024
Berechnung:
23. Dezember 2024
+ 3 Tage
= 26. Dezember 2024Der Steuerbescheid gilt auf den ersten Blick am 26. Dezember 2024 als bekanntgegeben.
Ein Einspruch wäre demnach eigentlich bis zum 26. Januar 2025, also einen Monat später, möglich.
Aber: Natürlich gibt es hier eine Ausnahme!
Denn der 26. Dezember 2024 ist ein Feiertag. Der Tag der Bekanntgabe verschiebt sich auf den 27. Dezember 2024, also den nächsten Werktag.
Es gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, gilt erst der nächste Werktag, also hier Montag, der 27. Januar 2025, als Fristende. Bis zum Ablauf dieses Tages können Sie Ihren Einspruch beim Finanzamt einreichen.
Wenn Sie einen Einspruch einlegen möchten, müssen Sie dies in jedem Falle schriftlich tun.
Über diese Wege können Sie einen Einspruch einlegen:
Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Sie können einen Einspruch auch vor Ort im Finanzamt zur Niederschrift erklären lassen, also dort Ihre Bedenken gegen den Bescheid aufnehmen lassen.
Beachten Sie: Telefonisch können Sie einen Einspruch nicht einlegen.
Hinweis:
Eine Bestätigung über den Eingang Ihres Einspruchs erteilt Ihr Finanzamt in der Regel nicht.
Wenn Sie Ihren Einspruch über www.elster.de eingereicht haben, erhalten Sie automatisch eine Versandbestätigung.
Bestenfalls sollten Sie dem Finanzamt in Ihrem Einspruchsschreiben bereits alle Informationen liefern, die für die Bearbeitung Ihres Einspruchs wichtig sind.
Folgende Informationen und Unterlagen sollte Ihr Schreiben enthalten:
Grundsätzlich gilt: Ja, das müssen Sie.
Allein die Tatsache, dass Sie einen Einspruch eingelegt haben, befreit Sie noch nicht von der Verpflichtung, Ihre Steuern zu zahlen. Dies hängt wieder damit zusammen, dass grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger erst einmal festgesetzte Steuern zahlen muss.
Reichen Sie aber einen Einspruch ein und bestehen auch für das Finanzamt ernstliche Zweifel daran, dass beispielsweise die Kürzung von Ausgaben in Ihrem Steuerbescheid zutreffend war, kann eine sogenannte ‚Aussetzung der Vollziehung‘ gewährt werden.
Diese führt dazu, dass Sie gewisse Beträge vorerst nicht zahlen müssen, bis das Ergebnis über Ihren Einspruch feststeht. Sie müssen dies aber explizit beantragen. Ihr Finanzamt prüft dann den Antrag.
Weitere Informationen, was genau hinter dem Begriff ‚Aussetzung der Vollziehung‘ steckt und was Vor- und Nachteile sein können, finden Sie in dem gesonderten Beitrag "Aussetzung der Vollziehung".
Wenn Sie einen Einspruch eingereicht haben, gibt es insbesondere folgende Möglichkeiten:
Wenn eine Einigung auch hier nicht erfolgen kann, ergeht im Regelfall eine Einspruchsentscheidung, gegen die Sie sich auch noch gerichtlich wenden können.
Es gibt bereits ein anhängiges Klageverfahren bei einem Finanzgericht oder den obersten Gerichten zu derselben Thematik?
In diesem Falle können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Klageverfahrens ruhen zu lassen.
Weitere Informationen, unter anderem was genau hinter dem Begriff „Ruhen“ steckt und was Vor- und Nachteile sein können, finden Sie in dem gesonderten Beitrag "Ruhen des Verfahrens".