Umsatzsteuer für türkische Unternehmer
Das Finanzamt Dortmund-Unna ist zentral zuständig für Unternehmer, die in der Republik Türkei ansässig und in der Bundesrepublik Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken zu registrieren sind, (§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 30 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung). Die Informationen finden Sie auch übersetzt in englischer Sprache und türkischer Sprache.