Umsatzsteuer für US-amerikanische Unternehmer
Das Finanzamt Bonn-Innenstadt ist zentral zuständig für Unternehmer, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig und in der Bundesrepublik Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken zu registrieren sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 34 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).
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