Einspruch
Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Einspruch bei Ihrem Finanzamt einzulegen.

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
![]() |
Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten Einspruch bei Ihrem Finanzamt einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Ein eingelegter Einspruch führt dazu, dass Ihr gesamter Steuerfall noch einmal geprüft werden kann.
Das bedeutet einerseits, dass sich eine Änderung zu Ihren Gunsten ergeben kann. In Ausnahmefällen kann es aber auch vorkommen, dass die Prüfung dazu führt, dass Ausgaben gestrichen werden, weil beispielweise festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung gar nicht vorlagen.
In diesem Falle haben Sie aber die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Das Finanzamt weist Sie dann darauf hin.
Einen Einspruch können Sie gegen sämtliche Verwaltungsakte einlegen. Aber was genau verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Verwaltungsakt‘?
Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide, aber zum Beispiel auch ein Schreiben des Finanzamtes über die Ablehnung eines von Ihnen gestellten Antrags.
Keine Verwaltungsakte sind zum Beispiel rein informative Schreiben oder Ankündigungen, wie zum Beispiel Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen. Hiergegen können Sie keinen Einspruch einlegen.
Weitere Informationen zum Thema ‚Verwaltungsakt‘ finden Sie in unserem Steuer-ABC.