Korrekturverfahren
Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids bei Ihrem Finanzamt zu stellen.
IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/ |
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Sie halten Ihren Steuerbescheid in den Händen und stellen fest, dass Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind?
Dann haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids bei Ihrem Finanzamt zu stellen.
Bitte beachten Sie:
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids vorliegen, kann auch das Finanzamt den Steuerbescheid von Amts wegen, das bedeutet ohne einen Antrag Ihrerseits, ändern. Die Änderung kann sowohl zu Ihren Gunsten, als auch zu Ihren Ungunsten erfolgen.
Bei Anträgen auf Änderung muss zwischen folgenden Verwaltungsakten unterschieden werden:
Hinweis:
Nähere Informationen zum Thema ‚Verwaltungsakt‘ finden Sie in unserem Steuer-ABC.
Die folgenden Ausführungen werden sich lediglich mit den Änderungsmöglichkeiten bei Steuerbescheiden und denen gleichgestellten Bescheiden befassen.
Hinweis:
Für Informationen zu Änderungsmöglichkeiten bei sonstigen Verwaltungsakten wird insbesondere auf die Regelungen der § 130 und § 131 der Abgabenordnung, sowie deren Anwendungserlasse verwiesen.
Einen Antrag auf Änderung können Sie grundsätzlich nur bis zum Ablauf der sogenannten Festsetzungsfrist bei Ihrem Finanzamt einreichen.
Hinweis:
Auf die Sonderregelung bei einem Änderungsantrag nach § 172 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung unter dem Punkt ‚In welchem Umfang kann ich eine Änderung beantragen?‘ wird hingewiesen.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Ausnahme:
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.
In der Regel beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Geben Sie für ein Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsfrist erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.
Hinweis:
Sogenannte Ablaufhemmungen können die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren verlängern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Regelungen des § 171 der Abgabenordnung verwiesen.
Für den Antrag auf Änderung sind keine Formvorschriften zu beachten. Der Antrag kann also auch mündlich, beispielsweise per Telefonat, gestellt werden.
Eine Änderung Ihres Steuerbescheids außerhalb eines Einspruchsverfahrens ist nur punktuell, das heißt soweit eine Änderungsvorschrift greift, möglich. Eine Änderung des gesamten Steuerbescheids kann somit im Gegensatz zum Einspruchsverfahren nicht stattfinden.
Änderungsvorschriften sind sowohl in der Abgabenordnung als auch in anderen Steuergesetzen geregelt.
Folgende Änderungsvorschriften kommen beispielsweise in Betracht:
Ein Steuerbescheid kann berichtigt werden, soweit dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids Schreib-, Rechenfehler oder andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, unterlaufen sind.
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Nähere Informationen diesbezüglich können Sie in dem Beitrag „Vorbehalt der Nachprüfung“ lesen.
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, soweit dieser vorläufig ergangen ist.
Nähere Informationen diesbezüglich können Sie in dem Beitrag „Vorläufigkeit“ lesen.
Ein Steuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, soweit Ihr Antrag auf Änderung innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen ist.
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich, das bedeutet nach Erlass des Steuerbescheides, Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer oder zu einer niedrigeren Steuer führen. Bei einer Änderung zu Ihren Gunsten darf Sie kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen treffen.
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und Sie deshalb dem Finanzamt bestimmte rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt haben.
Widersprüchliche Steuerfestsetzungen können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Ungunsten ausgewirkt hat. Eine Aufhebung, Nachholung oder Änderung einer Steuerfestsetzung kann auch erfolgen, wenn ein Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, der Sachverhalt sei in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen und sich diese Annahme nachträglich als unrichtig herausstellt.
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagen-bescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
Grundlagenbescheide sind beispielsweise gesonderte (und einheitliche )Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und auch Bescheide über den Grad einer Behinderung.
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit nachträglich ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
Etwaige Beispiele für rückwirkende Ereignisse können Sie dem Anwendungserlass zu § 175 der Abgabenordnung, dort der Nummer 2.4 entnehmen.
Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Finanzamt elektronische Daten erstmals übermittelt oder zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert worden sind und diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen in dem zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können. Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung kann sich je nach Sachlage zu Ihren Gunsten wie auch zu Ihren Ungunsten auswirken.
Für detailliertere Informationen zu den Änderungsvorschriften wird auf die jeweilige Rechtsnorm und auf deren Anwendungserlass verwiesen.
Hinweis:
Nach welcher Vorschrift Ihr Steuerbescheid aufgehoben oder geändert worden ist, können Sie Ihrem Steuerbescheid auf der ersten Seite unter dem Punkt ‚Art der Steuerfestsetzung‘ entnehmen
Darüber hinaus sollte in den Erläuterungen Ihres Steuerbescheides auch ein entsprechender Hinweis zur Änderung vorhanden sein.
Ja, das müssen Sie.
Die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung ist nur im Einspruchsverfahren gegeben.
Wenn Sie einen Antrag auf Änderung gestellt haben, gibt es insbesondere folgende Möglichkeiten:
In diesem Falle wird Sie das Finanzamt informieren. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass Sie einen geänderten Steuerbescheid erhalten. In dem Erläuterungstext zum Steuerbescheid wird dann regelmäßig der Hinweis enthalten sein, dass Ihrem Antrag auf Änderung entsprochen wurde.
In diesem Falle wird Sie das Finanzamt kontaktieren und Sie müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen.
In diesem Falle wird Ihnen das Finanzamt regelmäßig die Gründe für die Entscheidung erläutern und Sie daher bitten, Ihren Antrag (teilweise) zurück-zunehmen.
Wenn eine Einigung nicht erfolgen kann, ergeht im Regelfall eine schriftliche Ablehnung Ihres Änderungsantrags, gegen die Sie sich im Rahmen eines Einspruchs erneut wenden können.