IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Zur steuerlichen Registrierung reichen Sie bitte folgende vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen ein:
(vgl. Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de):
Unternehmen / Umsatzsteuer / Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern)
 
Hinweis: Zur umsatzsteuerlichen Registrierung als niederländischer Versand- bzw. Online-Händler beachten Sie bitte Punkt 2.

  1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
    - Fragebogen 
    - Anlage 1 - Körperschaften und Gesellschaften (PDF, 202,.6 KB)
    - Ergänzungsblatt zu Anlage 1 - Anteilseigner (PDF, 151,26 KB)
    - Anlage 2 - Einrichtungen (PDF, 125,11 KB)
    - Anlage 3 - Personenbeförderungen (PDF, 113,8 KB)
    - Anleitung zum Fragebogen (PDF, 142,98 KB) oder Button "Ausfüllhilfe" zum Fragebogen
  2. Einwilligung zur Übermittlung von Dokumenten und Daten durch das Finanzamt per E-Mail
  3. Teilen Sie bitte Ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (BTW-Identificatienummer) mit.
  4. Auszug aus dem niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel)
  5. Organigramm = grafische Darstellung des organisatorischen Aufbaus der gesamten Unternehmensgruppe

Die Unterlagen können postalisch oder elektronisch (per E-Mail an @email) eingereicht werden.
 
Bitte beachten Sie, dass nur die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung mit dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung ausgefüllt werden sollen, alle weiteren Formulare sind nach Vergabe der Steuernummer mit ELSTER zu übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 3: „Information des Finanzamts Kleve über die elektronische Steuererklärung (Elster) und das neue Elster Online-Portal“.
 
Hinweise für Unternehmer, die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz erzielen
 
Die Vermietung und Verpachtung von inländischem Grundbesitz ist immer ertragssteuerpflichtig. Zuständig für die Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
Zur Vermeidung einer abweichenden Zuständigkeit für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung ist nunmehr vorgesehen, dass das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand aufgrund der Zuständigkeit von zwei Finanzämtern wird damit für Unternehmer und Verwaltung vermieden.
Bitte reichen Sie die obigen Unterlagen beim Finanzamt Kleve ein. Diese werden dann vorgeprüft und unverzüglich an das für die Ertragsbesteuerung zuständige Finanzamt weitergeleitet. Die Steuernummer wird dann umgehend von diesem Finanzamt erteilt.
 
Sollten Sie ausnahmsweise eine von dieser Vereinfachungsregelung abweichende Zuständigkeit des Finanzamtes Kleve für die Umsatzbesteuerung wünschen, muss diese ausdrücklich beantragt werden.

Sollte Ihre Firma eine oder mehrere der unten genannten Voraussetzungen erfüllen,
reichen Sie bitte zur steuerlichen Registrierung die folgenden vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen ein:
(vgl. Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de):
Unternehmen / Umsatzsteuer / Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern)

  1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
    - Fragebogen
    - Anlage - Handel mit Waren über das Internet (PDF, 141,79 KB)
    - Anleitung zum Fragebogen (PDF, 142,98 KB) oder Button "Ausfüllhilfe" zum Fragebogen
    - Einwilligung zur Übermittlung von Dokumenten und Daten durch das Finanzamt per E-Mail
  2. Teilen Sie bitte Ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (BTW-Identificatienummer) mit.
  3. Auszug aus dem niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel)
  4. Bei Nutzung eines Amazon Lagers: Fulfilment-Nachweis
    Beispiel Fulfilment-Nachweis (PDF, 205,14 KB)
  5. Bei Nutzung von Amazon: monatliche Abrechnungen Beispiel Muster-Amazonabrechnung (PDF, 76,93 KB)
  6. Bei Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS) in den Niederlanden: Bevestiging registratie Unieregeling (éénloketsysteem) der niederländischen Finanzbehörde

Die Unterlagen können postalisch oder elektronisch (per E-Mail an @email) eingereicht werden.
 
Nutzung eines niederländischen Warenlagers
 
Sie sind ein niederländisches Handelsunternehmen und befördern oder versenden Ihre Waren von einem niederländischen Warenlager an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen.
Für diese Lieferungen ist grundsätzlich niederländische BTW zu berechnen.
Sofern Ihre Nettoumsätze an diese Personen nach Deutschland jedoch in einem Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € (die sogenannte Lieferschwelle) überschreiten, verlagert sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lieferort nach Deutschland.
Sobald der Betrag von 100.000 € überschritten wird, muss deutsche Umsatzsteuer berechnet werden.
 
Darüber hinaus sind zusammen mit den Unterlagen zur steuerlichen Registrierung jährliche Umsatzlisten (Excel-Tabellen mit monatlicher Summenbildung) der Lieferungen an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen einzureichen.
Dies gilt für das Jahr vor und für das Jahr des Überschreitens der Lieferschwelle.
 
Sofern die Lieferschwelle bislang nicht überschritten wurde, jedoch auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet werden soll, ist eine Verzichtsbestätigung vom Ansässigkeitsstaat (der niederländischen Finanzbehörde) beizufügen.
In diesem Fall verlagert sich für alle Lieferungen von den Niederlanden an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen der Lieferort nach Deutschland.
 
Ab dem 01.07.2021 gelten für alle Mitgliedsstaaten eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €. Es besteht die Möglichkeit am OSS-Verfahren teilzunehmen, wodurch die Registrierung in anderen Mitgliedsstaaten nicht mehr nötig ist. Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen niederländischen Finanzamt.
Sofern Ihre Firma ab dem 01.07.2021 das OSS-Verfahren nutzt, ist im Rahmen der umsatzsteuerlichen Registrierung die Bestätigung der niederländischen Finanzbehörde über die Teilnahme am OSS-Verfahren (Bevestiging registratie Unieregeling) einzureichen.
 
Nutzung eines deutschen Warenlagers
 
Sie sind ein niederländisches Handelsunternehmen und befördern oder versenden Ihre Waren von einem deutschen Warenlager an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen.
Für diese Lieferungen bestimmt sich der Lieferort in Deutschland.
Die Lieferschwelle findet keine Anwendung.
Eine Warenlagernutzung in Deutschland ist anhand aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Kopien von Mietverträgen) nachzuweisen.

Hinweis: Lieferungen vom deutschen Lager aus stellen in Deutschland lokale steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen dar, die im regulären Besteuerungsverfahren zu erklären sind.
Diese Umsätze können folglich nicht im OSS-Verfahren erklärt werden, sodass für diese Umsätze eine deutsche Steuernummer beim Finanzamt Kleve benötigt wird.

 
Dropshipping-Verfahren
 
Sofern Sie die Waren im sogenannten Dropshipping-Verfahren liefern, sind weitere Informationen erforderlich, um den Lieferort zu bestimmen.
Reichen Sie in diesem Fall bitte eine detaillierte Beschreibung des Sachverhaltes ein und teilen Sie bitte mit, welcher Unternehmer für den Transport verantwortlich ist.

Mein Elster“, Ihr Online Finanzamt, ermöglicht es allen Steuerbürgern Formulare und weitere Mitteilungen wie

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Umsatzsteuererklärung für Kalenderjahre
  • Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung
  • Zusammenfassende Meldung (an das Bundeszentralamt für Steuern)
  • Änderungen der Adresse
  • Änderungen der Bankverbindung
  • Einsprüche

online auszufüllen und komplett digital zu übermitteln.

Um „Mein Elster“ zu verwenden wird ein aktuelles Betriebssystem und einer der unterstützten Internetbrowser benötigt. Weiterhin ist eine Registrierung nach Erhalt einer Steuernummer notwendig, um Zugang für das Online-Portal zu beantragen.
Als niederländischer Unternehmer wird empfohlen die kostenfreie Registrierung für eine Zertifikatsdatei durchzuführen. Die Zertifikatsdatei funktioniert unter anderem als digitale Unterschrift bei der Übermittlung von Steuererklärungen.
 
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Personalisierung der Registrierung für eine Organisation durchgeführt werden muss. 
Die Eingabe zu „Land“ bezieht sich auf die Lage des Finanzamts, für Finanzamt Kleve ist somit als Land Nordrhein-Westfalen zu wählen.
 
Nachdem Sie Ihre Eingabedaten zur Registrierung versandt haben, bekommen Sie eine E-Mail, in welcher Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen.
Sobald dies erledigt wurde, erhalten Sie eine weitere E-Mail mit dem ersten Teil des Aktivierungscodes und innerhalb von 2-3 Wochen nach der Registrierung einen Brief mit dem benötigten zweiten Teil des Codes, mit welchem Sie Schritt 2 und Schritt 3 ausführen können.

Sie gelangen zum Schritt 2 durch den Link in der E-Mail mit der Aktivierungs-ID oder mit folgendem Link: https://www.elster.de/eportal/infoseite/benutzerkonto_aktivieren
Bei der Ausführung des Schritt 2 müssen Sie dann die beiden Codes eintragen, damit die Zertifikatsdatei auf dem Computer gespeichert wird, welcher für die Registrierung benötigt wird, und sich ein eigenes Passwort selber vergeben. (Wichtig: Schreiben Sie sich Ihr Passwort auf. Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben müssen Sie Ihr Benutzerkonto erneuern, was zu einem neuen Versand des Aktivierungscodes und der Aktivierungs-ID führt. https://www.elster.de/eportal/erneuereZugang/usernameEmail)
Die Zertifikatsdatei sollte in Ihrem „Downloads“-Ordner zu finden sein. Der Name besteht aus Ihrem Benutzernamen, dem Wort elster, dem aktuellen Datum und der Uhrzeit der Durchführung von Schritt 2.

Bei der Ausführung des Schritt 3 müssen Sie dann mit der Zertifikatsdatei und dem eigenen Passwort sich erstmalig anmelden, damit die Registrierung erfolgreich abgeschlossen ist. Im nächsten Schritt ist die Adresse einmalig zu vervollständigen. Hier ist beim Land keine Angabe zu treffen und der Staat „Niederlande“ auszuwählen. Als Benutzergruppe empfehle ich Ihnen „Unternehmer“.

Sollte hier angezeigt werden, dass Ihr Passwort fehlerhaft ist, können Sie den Schritt 2 wiederholen solange kein erfolgreicher erstmaliger Login vorliegt.

  • Sie sind als niederländischer Unternehmer in Deutschland tätig. Es sind Kosten mit deutscher Umsatzsteuer angefallen. Ihr Unternehmen hat jedoch keine Umsätze in Deutschland ausgeführt oder nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 9. Weitere Informationen über die  Erstattung der deutschen Umsatzsteuer erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt (www.bzst.de Menüpunkt "Steuern International/Vorsteuervergütung"). Der Vergütungsantrag ist auf elektronischem Wege beim Belastingdienst (www.belastingdienst.nl / "Zakelijk ›Btw ›Zakendoen met het buitenland / Btw terugvragen uit andere EU-landen" zu stellen
  • Sie sind als niederländischer Unternehmer in Deutschland tätig. Es sind Kosten mit deutscher Umsatzsteuer angefallen. Ihr Unternehmen hat zum Beispiel Warenlieferungen in Deutschland oder Dienstleistungen an Privatpersonen in Deutschland ausgeführt. Hierunter fallen nicht Warenlieferungen von den Niederlanden aus an deutsche Unternehmer mit deutscher Identifikationsnummer, die aus niederländischer Sicht eine in den Niederlanden steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellen. Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer (siehe Punkt 1) und die Erteilung einer Steuernummer beantragen.

Sie haben als niederländischer Unternehmer Waren nach Deutschland eingeführt und deutsche Einfuhrumsatzsteuer gezahlt. Nach der Einfuhr wurde die Ware zum Betrieb in die Niederlande verbracht.

Nach § 3 Abs. 8 UStG gilt die der Einfuhr folgende Lieferung als in Deutschland ausgeführt. Das Verbringen der Ware in die Niederlande gilt als eine fiktive innergemeinschaftliche Lieferung, die in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist. Die fiktive innergemeinschaftliche Lieferung muss in einer Steuererklärung angemeldet werden. Das Gesetz will damit eine Erfassung bestimmter Warenbewegungen über eine EU-Grenze sicherstellen, die nicht auf einen entgeltlichen Liefervorgang beruhen.

Es handelt sich um das unternehmensinterne Verbringen einer Ware von Deutschland in einen anderen EU-Staat, sofern das Verbringen nicht nur vorübergehend ist. Beim unternehmensinternen Verbringen gelangen Gegenstände ohne entgeltliches Geschäft in einen anderen EU-Staat. Die Ware bleibt im Besitz des Unternehmers. Als Bemessungsgrundlage für diese fiktiven Umsätze ist der Nettoeinkaufspreis anzusetzen. Im anderen EU-Staat muss eine entsprechende Erwerbsbesteuerung durchgeführt werden. Auf Abschnitt 1a.2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird hingewiesen. Abschnitt 14a.1. UStAE verlangt als Belegnachweis in diesen Fällen eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände,
  • die Bemessungsgrundlage,
  • die deutsche und die ausländische Identifikationsnummer des Unternehmens.

Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer (siehe Punkt 1) und die Erteilung einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe Punkt 5) beantragen.

Außerdem müssen Sie zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs beim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt monatlich die "Zusammenfassende Meldung" einreichen

 

Sie haben als niederländischer Unternehmer Waren in Deutschland eingekauft. Ihr Lieferant hat Ihnen deutsche Umsatzsteuer berechnet. Sie haben die Ware nicht direkt in Deutschland weiterverkauft, sondern zum Betrieb in die Niederlande verbracht.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei Beginn der Warenlieferung bereits feststeht, dass die Ware in die Niederlande transportiert wird. In diesem Fall müssen Sie dem Lieferanten Ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Gelangensbestätigung i.S.v. § 17a UStDV übergeben. Der Lieferant muss die Lieferung dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln und die Rechnung berichtigen. Eine Vorsteuervergütung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ist nicht möglich.

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt jedoch nicht vor, wenn die Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Niederlande verbracht wird. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Ware zunächst in ein inländisches Lager geliefert wird oder ein geplanter Weiterverkauf der Ware in Deutschland nicht zustande gekommen ist. In diesem Fall tätig Ihr Lieferant eine steuerpflichtige Inlandslieferung. Die berechnete deutsche Umsatzsteuer können sie als Vorsteuer abziehen. Zusätzlich haben Sie das Verbringen der Ware zu erklären.

Das Verbringen der Ware in die Niederlande gilt als eine fiktive innergemeinschaftliche Lieferung, die in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist. Die fiktive innergemeinschaftliche Lieferung muss in einer Steuererklärung angemeldet werden. Das Gesetz will damit eine Erfassung bestimmter Warenbewegungen über eine EU-Grenze sicherstellen, die nicht auf einen entgeltlichen Liefervorgang beruhen.

Es handelt sich um das unternehmensinterne Verbringen einer Ware von Deutschland in einen anderen EU-Staat, sofern das Verbringen nicht nur vorübergehend ist. Beim unternehmensinternen Verbringen gelangen Gegenstände ohne entgeltliches Geschäft in einen anderen EU-Staat. Die Ware bleibt im Besitz des Unternehmers. Als Bemessungsgrundlage für diese fiktiven Umsätze ist der Nettoeinkaufspreis anzusetzen. Im anderen EU-Staat muss eine entsprechende Erwerbsbesteuerung durchgeführt werden. Auf Abschnitt 1a.2. UStAE wird hingewiesen.

Abschnitt 14a.1. Absatz 3 UStAE verlangt als Belegnachweis in diesen Fällen eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände,
  • die Bemessungsgrundlage,
  • die deutsche und die ausländische Identifikationsnummer des Unternehmens.

Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer (siehe Punkt 1) und die Erteilung einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe Punkt 5) beantragen.

Außerdem müssen Sie zur Kontrolle des innergemeinschaftlichenbeim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt monatlich die Zusammenfassende Meldung einreichen.

 

Sie benötigen als niederländischer Unternehmer eine deutsche Identifikationsnummer. Anders als in den Niederlanden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Deutschland nicht identisch mit der Steuernummer, die Sie vom Finanzamt Kleve erhalten. Eine Identifikationsnummer wird nur erteilt, wenn Sie in Deutschland als Unternehmer registriert sind und somit über eine Steuernummer beim Finanzamt Kleve verfügen. Zuständig für die Erteilung der Identifikationsnummer ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Der Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch im Rahmen der steuerlichen Registrierung beim Finanzamt Kleve gestellt werden (siehe Punkt 1. / Formulare zur steuerlichen Erfassung).

 

Bitte fertigen Sie die Einzelaufstellungen nach folgendem Muster:

Anlagen

Muster Einzelaufstellung von Umsätzen als PDF-Datei

Muster Einzelaufstellung von Umsätzen als Word-Datei

Muster Einzelaufstellung von Vorsteuern als PDF-Datei

Muster Einzelaufstellung von Vorsteuern als Word-Datei

 

Die Einzelaufstellungen können Sie auch per E-Mail unter @email einreichen.

Sie führen als niederländischer Unternehmer Umsätze in Deutschland aus und sind verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen.

Die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgt entweder monatlich oder pro Quartal. Die Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch erforderlich, wenn Sie im Voranmeldungszeitraum keine Umsätze in Deutschland ausgeführt haben und auch keine Vorsteuern auf Wareneinkäufe oder Kosten in Deutschland angefallen sind.

Geben Sie bitte auch für diese Voranmeldungszeiträume eine Voranmeldung ab. Tragen Sie unter Umsätze und Vorsteuern jeweils die Zahl 0 ein. Sie vermeiden durch die Abgabe einer Nullmeldung, dass Sie für diesen Voranmeldungszeitraum eine Mahnung erhalten.

Sie haben als niederländisches Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt einen Antrag auf Vergütung deutscher Umsatzsteuer gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die Ablehnung bedeutet nicht, dass auch die Erstattung der Vorsteuern abgelehnt wird. Die Erstattung oder Verrechnung wird durch das Finanzamt Kleve durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren vorliegen.

Sie müssen sich jedoch als Unternehmer beim Finanzamt Kleve für die Umsatzbesteuerung registrieren lassen und erhalten daher vom Finanzamt Kleve automatisch ein Schreiben, in dem Sie aufgefordert werden, eine Steuererklärung und eventuell weitere Unterlagen einzureichen.

Sollte dieses Schreiben 1 Monat nach Ablehnung der Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht eingegangen sein, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Kleve.

Sie sind ein niederländisches Unternehmen und führen in Deutschland Werklieferungen (Lieferungen mit Montage) und sonstige Leistungen (Dienstleistungen) aus.

Sofern der Ort dieser Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz in Deutschland liegt, ist Ihre Leistung in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die für Ihre Leistung geschuldete Umsatzsteuer wird jedoch nach dem Gesetz auf den Leistungsempfänger (Ihren Auftraggeber) übertragen. Zu einer Übertragung der Steuerschuld kommt es jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte und Gemeinden) ist.

Sie dürfen in Ihrer Rechnung keine (deutsche) Umsatzsteuer ausweisen. Nur das Nettoentgelt wird in Rechnung gestellt und vom Leistungsempfänger an Sie gezahlt. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die für Ihre Leistung entstandene Umsatzsteuer zu berechnen und an sein eigenes Finanzamt abzuführen. Daher sollten Sie in Ihrer Rechnung deutlich auf die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) hinweisen.

Soweit Ihnen von anderen Unternehmern deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, kann die Vergütung dieser Umsatzsteuer beim Bundesamt für Steuern in Schwedt (www.bzst.de Menüpunkt "Steuern International/Vorsteuervergütung") beantragt werden (siehe Punkt 2).

Sofern Sie die oben genannten Leistungen an Privatpersonen ausführen, sind die Privatpersonen nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. In diesen Fällen müssen Sie in Ihren Rechnungen deutsche Umsatzsteuer ausweisen und selbst die Umsatzsteuer beim Finanzamt Kleve anmelden.

Sie sind ein Busunternehmen und führen in Deutschland Personenbeförderungen durch. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf Deutschland, so fällt nur der Teil der Leistung unter das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG), der auf Deutschland entfällt.

 Der auf Deutschland entfallende steuerpflichtige Umsatz ist grundsätzlich aus dem Gesamtpreis einschließlich aller Nebenkosten zu ermitteln. Hierzu ist der Nettobeförderungspreis im Verhältnis der Längen der Streckenanteile - einschließlich sogenannter Leerkilometer - nach folgender Formel aufzuteilen:

(Nettobeförderungspreis für die Gesamtstrecke in Euro   X   Anzahl der km des deutschen Streckenanteils)
/   Anzahl der km der Gesamtstrecke
=   Entgelt für den deutschen Streckenanteil in Euro

Leerkilometer:
Gemäß UStAE 3b.1.Abs. 6 Nr. 1 S. 4+5 sind unter Leerkilometer nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen.
Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof-ohne zu befördernde Personen-ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.

Zum Nettobeförderungspreis gehört nicht die in Deutschland oder im Ausland zu zahlende Umsatzsteuer. Der Steuersatz ist grundsätzlich 19 %. Für den genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, wenn die Beförderungsstrecke in Deutschland nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder innerhalb einer Gemeinde erfolgt.

Aus Vereinfachungsgründen kann das Entgelt auch aus dem Bruttobeförderungspreis (einschließlich deutscher und niederländischer Umsatzsteuer) nach folgender Formel ermittelt werden:

(Bruttobeförderungspreis für die Gesamtstrecke in Euro   X   Anzahl der km des deutschen Streckenanteils)
/   Anzahl der km der Gesamtstrecke
=   Bruttoentgelt (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) für  den deutschen Streckenanteil in Euro

 

Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer und die Erteilung einer Steuernummer beantragen. Beantworten Sie bitte gleichzeitig folgende Fragen:

  1. Wird Ihre Firma bereits bei einem deutschen Finanzamt geführt?
    Falls ja, bei welchem Finanzamt unter welcher Steuernummer?
    In diesem Fall brauchen die folgenden Fragen nicht beantwortet werden.
  2. Seit wann werden Personenbeförderungen in Deutschland durchgeführt?
  3. Erfolgt die Beförderung im genehmigten Linienverkehr oder Pendelverkehr zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten oder ausschließlich im Gelegenheitsverkehr?
  4. Erfolgt die Beförderung im Gelegenheitsverkehr ausschließlich innerhalb von EU-Staaten oder wird auch die Grenze zu Drittländern (Nicht-EU-Staaten) überquert?
    Falls ja, wird an der deutschen Grenze die sogenannte Beförderungseinzelsteuer vom Zoll erhoben?

Außerdem ist der Vordruck "USt 1 TU Anzeige über grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen" und eine Liste mit amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge einzureichen. Dieser Vordruck ist dem "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind" beigefügt. Sie können das Merkblatt unter www.bundesfinanzministerium.de (Menüpunkt "Service / Publikationen / BMF-Schreiben") downloaden.

Sie sind ein niederländisches Handelsunternehmen und verkaufen Ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus.

Sie sind verpflichtet, ein sogenanntes Umsatzsteuerheft zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen. Das Umsatzsteuerheft ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen.

Vor Beginn der Tätigkeit ist die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes beim Finanzamt Kleve zu beantragen. Das Finanzamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Umsatzsteuerheft spätestens zur Prüfung vorzulegen ist.

Für die Berechnung der Umsatzsteuer sind entweder monatlich oder pro Quartal Voranmeldungen beim Finanzamt Kleve einzureichen.

Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer (siehe Punkt 1) und die Erteilung einer Steuernummer beantragen.

Sie haben als niederländisches Unternehmen vom Finanzamt Kleve eine Mahnung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung erhalten.

Die Mahnung betrifft die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Anders als in den Niederlanden besteht in Deutschland neben der Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen, auch die Pflicht, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, selbst wenn die Werte nicht von den Werten der Voranmeldungen abweichen. Sie werden daher nochmals gebeten, die Umsatzsteuer-Erklärung bis zum genannten Termin beim Finanzamt Kleve einzureichen.