Sie haben als niederländischer Unternehmer Waren in Deutschland eingekauft. Ihr Lieferant hat Ihnen deutsche Umsatzsteuer berechnet. Sie haben die Ware nicht direkt in Deutschland weiterverkauft, sondern zum Betrieb in die Niederlande verbracht.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln ist. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei Beginn der Warenlieferung bereits feststeht, dass die Ware in die Niederlande transportiert wird. In diesem Fall müssen Sie dem Lieferanten Ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen und die Gelangensbestätigung i.S.v. § 17a UStDV übergeben. Der Lieferant muss die Lieferung dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln und die Rechnung berichtigen. Eine Vorsteuervergütung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ist nicht möglich.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt jedoch nicht vor, wenn die Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Niederlande verbracht wird. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Ware zunächst in ein inländisches Lager geliefert wird oder ein geplanter Weiterverkauf der Ware in Deutschland nicht zustande gekommen ist. In diesem Fall tätig Ihr Lieferant eine steuerpflichtige Inlandslieferung. Die berechnete deutsche Umsatzsteuer können sie als Vorsteuer abziehen. Zusätzlich haben Sie das Verbringen der Ware zu erklären.
Das Verbringen der Ware in die Niederlande gilt als eine fiktive innergemeinschaftliche Lieferung, die in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist. Die fiktive innergemeinschaftliche Lieferung muss in einer Steuererklärung angemeldet werden. Das Gesetz will damit eine Erfassung bestimmter Warenbewegungen über eine EU-Grenze sicherstellen, die nicht auf einen entgeltlichen Liefervorgang beruhen.
Es handelt sich um das unternehmensinterne Verbringen einer Ware von Deutschland in einen anderen EU-Staat, sofern das Verbringen nicht nur vorübergehend ist. Beim unternehmensinternen Verbringen gelangen Gegenstände ohne entgeltliches Geschäft in einen anderen EU-Staat. Die Ware bleibt im Besitz des Unternehmers. Als Bemessungsgrundlage für diese fiktiven Umsätze ist der Nettoeinkaufspreis anzusetzen. Im anderen EU-Staat muss eine entsprechende Erwerbsbesteuerung durchgeführt werden. Auf Abschnitt 1a.2. UStAE wird hingewiesen.
Abschnitt 14a.1. Absatz 3 UStAE verlangt als Belegnachweis in diesen Fällen eine sogenannte Pro-Forma-Rechnung, die folgende Angaben enthalten muss:
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände,
- die Bemessungsgrundlage,
- die deutsche und die ausländische Identifikationsnummer des Unternehmens.
Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer (siehe Punkt 1) und die Erteilung einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (siehe Punkt 5) beantragen.
Außerdem müssen Sie zur Kontrolle des innergemeinschaftlichenbeim Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt monatlich die Zusammenfassende Meldung einreichen.